Das LG Berlin hat den EuGH in der Auseinandersetzung zwischen Google und der VG Media um das umstrittene Leistungsschutzrecht angerufen (Beschluss v. 09.05.2017 – 16 O 546/15). Entscheiden soll der EuGH über die Frage, ob die EU-Kommission vor der Verabschiedung des Leitungsschutzrechts hätte informiert werden müssen. Die VG Media vertritt im Streitfall diverse deutsche Presseverlage wie Axel Springer, Dumont, Funke und das Handelsblatt.
Google vs. VG Media – Ein Streit über die Nutzung von Snippets
Im Rechtsstreit vor dem LG soll festgestellt werden, dass das Unternehmen Google Inc. den Verlagen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Denn Google stelle über sein Online-Angebot „Google Suche“ Textausschnitte, Bilder etc. aus Presseerzeugnissen in seiner Ergebnisliste dar (Snippet). Für die Nutzer von Google ist dies eine große Hilfe. Sie können so schnell entscheiden, ob die einzelnen Suchergebnisse für ihre Zwecke relevant sind oder nicht.
Auch auf „news.google.de“ werden Snippets der relevanten Suchergebnisse der Presseverleger in der Ergebnisliste angezeigt. Oftmals ist dieses Snippet der einleitende Teaser des Artikels. Dieser kann von den Betreibern der Nachrichtenwebseiten über die „Metabeschreibung“ speziell festgelegt werden.
Leistungsschutzrechte schützen die Verlage
Das in §§ 87f bis 87h UrhG geregelte Leistungsschutzrecht soll die Presseverleger davor schützen, dass ein Dritter ihre Presseerzeugnisse öffentlich darstellt oder zu gewerblichen Zwecken nutzt. Werden die Presseerzeugnisse dennoch benutzt, so entsteht ein Schadensersatzanspruch.
Bislang weigert sich Google für die Nutzung der Snippets und die Darstellung von Textausrissen oder Vorschaubildern zu zahlen. Denn nach Ansicht der Google Inc. lenken die Suchergebnisse die Nutzer auf die Webseite der Verlage, wodurch diese Webeeinnahmen erzielen.
LG Berlin sieht Klage der VG Media als teilweise begründet an
Das LG Berlin geht jedoch bislang davon aus, dass die Klage der VG Media teilweise begründet wäre. Allerdings nur dann, wenn die Vorschriften des Urhebergesetztes wirksam zustande gekommen und anwendbar sind. Die Wirksamkeit hängt nach der bisherigen Rechtsprechung allerdings maßgeblich davon ab, ob ein Notifizierungsverfahren bei Erlass der Norm notwendig gewesen ist und durchgeführt wurde.
Leistungsschutzrechte wirksam? – Der EuGH soll entscheiden
Ein Notifizierungsverfahren ist stets dann durchzuführen wenn es sich bei den Gesetzesentwürfen um „technische Vorschriften“ handele und diese auf „Dienste der Informationsgesellschaft“ abzielen. Im Bezug auf die Leistungsschutzrechte im Urheberrechtsgesetz wurde eine solche Notifizierung allerdings nicht durchgeführt, um das Gesetz noch vor den neuen Bundestagswahlen im Herbst 2013 durchzuführen.
Nun liegt die Entscheidung beim EuGH. Entscheidet dieser, dass es sich bei den Leistungsschutzrechten um „technische Vorschriften“ handelt, hätte ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden müssen. Damit wären die deutschen Regelungen unwirksam zustande gekommen und die Klage der VG Media unbegründet. Entscheidet der EuGH allerdings, dass es sich bei den Leistungsschutzrechten aus §§ 87f bis 87h UrhG nicht um „technische Vorschriften“ handelt, so wäre das Gesetz wirksam zustande gekommen und die Klage der VG Media jedenfalls teilweise begründet.