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Sex sells: Für Vibratoren darf mit Übertreibungen geworben werden

„Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ ist keine wettbewerbsrechtlich unzulässige reklamehafte Übertreibung bei der Werbung für Vibratoren.

Die Werbeaussage „für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ für einen Vibrator ist aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten eine zulässige Form der Werbung. Dies entschied das LG Bielefeld mit Urteil vom 11. April 2017 (Az.: 12 O 82/16). Bei dem Slogan handele es sich um eine reklamehafte zulässige Übertreibung.

Erkennbare Übertreibung ist als Werbung zulässig

Ein Großhandel für Erotikzubehör und Sexspielzeug bewarb einen Vibrator mit der Werbeaussage „für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“. Eine Konkurrentin, die ebenfalls ähnliche Vibratoren veräußerte, sah in dem Werbeslogan eine Irreführung der Verbraucher und mahnte den Großhandel ab. Dieser wehrte sich mit einer negativen Feststellungsklage vor dem LG Bielefeld. Dieses sah die Werbeaussage als zulässige reklamehafte Übertreibung an und gab der negativen Feststellungsklage statt.

Bei der Bewertung komme es auf die Sicht eines durchschnittlichen Käufers an

Das LG überprüfte den Slogan auf ihren Wahrheitsgehalt hin. Allerdings sei bereits zweifelhaft, ob die Zeitspanne bis zum Erreichen eines Orgasmus und die Intensität objektiv nachprüfbar seien. Allerdings stellte das LG schnell auf die Sicht des durchschnittlichen Käufers ab. Dieser verstehe die Werbeaussage als eine Übertreibung. Denn es sei jedem Käufer klar, dass die Schnelligkeit, die Intensität und die Anzahl der Orgasmen nicht nur von dem Vibrator selbst abhänge, sondern von weiteren äußeren Umständen gesteuert werde.

Auch sei sich der Kunde darüber im klaren, dass Testversuche über die Leistungsfähigkeit und Tauglichkeit verschiedener Druckwellenvibratoren nicht durchgeführt worden seien und die Werbeaussage so nur als eine Übertreibung verstanden werden könne.

Auch wenn das LG Bielefeld davon ausgeht, dass Sexspielzeuge in gewissem Maße einer Prüfung unterzogen werden, müsse aber klar sein, dass solche Testergebnisse keinen objektiv nachweisbaren Aussagegehalt haben. Es handele sich lediglich um eine reklamehafte Übertreibung.

Werbung richtete sich an Fachhändler mit besonderen Kenntnissen

Zudem richte sich die Werbung des Großhandels nur an Fachhändler der Erotikbranche, die sich mit den Geräten auskennen. Gerade diese Fachhändler verfügen über einen besonderen Kenntnisstand. Nach Ansicht des LG Bielefeld sei diesen besonders schnell klar, dass es sich um eine Übertreibung handele, und eben nicht um eine Werbeaussage mit Wahrheitsgehalt.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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