Mit Urteil vom 23. Februar 2017 (Az.: 310 O 221/14) verurteilte das LG Hamburg einen technischen Dienstleister der Streaming-Plattform www.stream4u.tv – ggfls. gesamtschuldnerisch mit dem Bertreiber – zu einem Schadensersatz in Höhe von 18.500 Euro.
Sie haben nach Ansicht des Gerichts über diese Streaming-Plattform die Inhalte des Pay-TV-Senders Sky illegal im Netz verbreitet. Die hohe Schadensersatzsumme ist der Reingewinn aus dem Betrieb der illegalen Sky-Streaming-Seite.
Auch technischer Dienstleister haftet im vollem Umfang
Die Entscheidung richtet sich interessanter Weise (auch) gegen den technischen Dienstleister. Dieser habe die zur Verbreitung notwendige Hardware geliefert. Zugleich habe er gewusst, dass die gelieferte Hardware zur illegalen Verbreitung von Sky-Inhalten genutzt werde. Damit hafte er mit dem Betreiber der Sky Streaming Plattform als Gesamtschuldner auf den vollen Schadensersatzbetrag.
Illegaler Sky-Streaming-Dienst stellt Urheberrechtverletzung dar
Durch den Betrieb der Internetseite sei in das ausschließliche Recht der Weitersendung von Funksendungen eingegriffen worden. Dies umfasse nämlich auch die Weiterleitung über das Internet im Wege des Streaming, §§ 20, 20a UrhG. Zugleich sei eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG erfolgt.
Das LG Hamburg führt weiter aus, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung daraus ergebe, dass der technische Dienstleister nahezu Mittäter sei. Jedenfalls sei er aber als Teilnehmer verantwortlich und hafte daher im selben Umfang. Denn gemäß § 830 II BGB stehen Anstifter und Gehilfe einem Mittäter gleich.
Warnschuss an alle technischen Dienstleister
Die Entscheidung sollte eine Warnung an alle Dienstleister sein, die illegale Streaming-Plattformen mit Hardware versorgen, so Thomas Stahn (Director Anti-Piracy & Technology bei Sky Deutschland).
Sobald der technische Dienstleister über die illegale Nutzung seiner Dienste informiert werde, müsse er unverzüglich reagieren und seine Leistung einstellen. Andernfalls treffe auch diesen die vollumfängliche Schadensersatzpflicht, unabhängig davon, ob er von dem illegalen Stream profitiere oder nicht.