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BGH legt Beschwer bei Streit um AGB-Klauseln fest

BGH äußert sich erneut zum Streitwert bei der Abmahnung unwirksamer AGB. Beschwer pro Klausel im Einzelfall auf 2.500 Euro festgelegt.

Der BGH hat sich mit Beschluss vom 19. Januar 2017 erneut zum Streitwert bei der Abmahnung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) geäußert (Az.: III ZR 296/16). Gemäß dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) sei der Streitwert regelmäßig mit 2.500 Euro pro Klausel zu bemessen.

Beschwer richtet sich nach dem UKlaG

Nach Ansicht des BGH orientiere sich die Beschwer in solchen Verfahren nach dem UKlaG an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterlassen der strittigen rechtswidrigen Klausel. Der Gerichtshof versucht die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen AGB zu befreien, zu schützen. Daher solle die wirtschaftliche Bedeutung solcher Klauseln bei der Bemessung der Beschwer keine ausschlaggebende Rolle mehr spielen.

2.500 Euro pro angegriffener Klausel

Diese Vorgabe solle nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes gelten. Sie gelte darüber hinaus auch für die Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders. Zur Vereinheitlichung setzt der BGH den Wert auf 2.500 Euro pro angegriffener Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen fest.

Keine echten Regelstreitwerte – Wert kann angehoben werden

Allerdings betont der BGH zugleich, dass dieser Wert in anderen Fällen angehoben werden könne. Denn das Wettbewerbsrecht kenne keine echten Regelstreitwerte. Da der BGH in seiner Begründung lediglich davon spricht, dass der Wert auch höher bemessen werden könne, lässt dies durchaus den Schluss zu, dass es sich bei einem Wert von 2.500 EUR um die untere Grenze des Wertes in solchen Angelegenheiten handelt.

Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Bemessung mit einem höheren Wert Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird.

Im Falle von Klauseln mit einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung könne der Wert der Beschwer durchaus höher anzusetzen sein. Dies könne beispielsweise geschehen, wenn die Klausel nicht nur für den Verwender und die Vertragspartner von großer Bedeutung ist, sondern für die gesamte Branche.

Als Beispiel nennt das Gericht Fälle, in denen äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen mit großer wirtschaftlicher Tragweite beantwortet werden, über die zuvor kontrovers und umfassend diskutiert wurde.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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