Ein Onlinehändler hatte in seinem eBay-Shop nicht auf die Online‑Streitbeilegungsplattform der EU – die sogenannte OS-Plattform – hingewiesen. Die Abmahnung durch den IDO sei nach der Ansicht des OLG München mit Urteil vom 22. September 2016 (Az.: 29 U 2498/16) rechtmäßig. Der Onlinehändler habe mit seinem Handeln gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung verstoßen.
Doch das Urteil des OLG München geht weiter. Der Onlinehändler müsse in seinem eBay-Onlineshop nicht nur auf die OS-Plattform verlinken, sondern auch in seinen jeweiligen Angeboten. Grund dafür ist, dass möglichst viele Verbraucher von der Streitbeilegungsplattform und ihren Möglichkeiten als Verbraucher erfahren.
IDO als Interessenverband klagebefugt
Der IDO ist ein „Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen“. Der Verband ist zugleich gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, rechtswidrig handelnde Unternehmen abzumahnen oder zu verklagen.
Er zählt zu den rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen. Denn ihm gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Neue Regelung – Neue Abmahnungen
Leider versäumen es viele Onlinehändler oftmals den gesetzlichen Neuerungen rechtzeitig nachzukommen. So auch im Fall der Verlinkung auf die OS-Plattformen. Bereits seit Januar 2016 gelten die entsprechenden Regelungen zum Hinweis auf die OS-Plattform (wir informierten).
Fehlt ein Verweis oder ist der Link fehlerhaft, so kann der Onlinehändler wirksam abgemahnt werden. Grund dafür ist, dass der Verstoß gegen die Nennung und Verlinkung der Plattform einen Wettbewerbsverstoß begründe (§ 3a UWG). Dieser ist nach bisheriger Rechtsprechung aufgrund der hohen Relevanz der Schlichtungsplattform sowohl als spürbar als auch als erheblich im Sinne des Wettbewerbsrechts anzusehen. Denn ohne den Verweis bliebe die OS-Plattform wenig bekannt. Dadurch wiederum werde die dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt.
Link zur OS-Plattform muss „klickbar“ sein
Beiläufig erwähnt das OLG, dass der Link nicht nur erwähnt, sondern zugleich anklickbar sein muss, um den Verbraucher direkt auf die Seite der OS-Plattformen zu leiten.
[…] weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht.
Dafür spricht auch ein Beschluss des LG Frankfurt vom 13. März 2017 (Az.: 3-10 O 34/17). Dort ist ebenfalls erwähnt, dass der Link leicht zugänglich und anklickbar sein müsse. Eine derartige Auslegung des relevanten Art. 14 der relevanten Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des europäischen Parlaments und des Rates – welche von „[…] stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“ spricht, erscheint sinnvoll.
Mitbewerber sollen sich gegenseitig kontrollieren
Anders als in anderen europäischen Ländern gibt es in Deutschland keine „Aufsichtsbehörde für unlauteren Wettbewerb“. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des UWG fest damit gerechnet, dass sich die Mitbewerber gegenseitig kontrollieren. Dazu zählen auch die teils massenhaft versendeten Abmahnungen, insbesondere im Hinblick auf das teils recht umfassend gestaltete Impressum.
Abmahnung als Anlass zur Überprüfung des Onlineshops
Eine Abmahnung ist stets ärgerlich. Wer aber richtig reagiert, kann mit einem „blauen Auge“ davon kommen. Allerdings sollte eine Abmahnung auch stets zum Anlass genommen werden, den eigenen Onlineauftritt auf die Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Durch regelmäßige Kontrollen und die Beobachtung neuer gesetzlicher Regelungen kann Abmahnungen regelmäßig vorgebeugt werden.