Bislang ist das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb eigentlich eindeutig. Hat ein Verbraucher nicht ausdrücklich in einen Werbeanruf eingewilligt, so ist dieser zu unterlassen. Soweit die Theorie aufgrund der gesetzlichen Grundlage. Die Praxis sieht aber leider weitaus anders aus. Immer mehr Verbraucher werden durch den Einsatz von automatischen Wahlmaschinen mit Werbeanrufen belästigt.
Gesetzesinitiative gegen „Cold Calls“
Um die sogenannten „Cold Calls“, also Werbeanrufe ohne die vorherige ausdrücklich erteilte Einwilligung, hat der Bundesrat erst kürzlich reagiert und eine Gesetzesinitiative eingeleitet. Mit dem Gesetzentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung versuchen die Länder den lästigen Werbeanrufen durch Entzug des wirtschaftlichen Anreizes die Grundlage zu entziehen.
Zukünftig sollen Verträge aus Werbeanrufen zusätzlich schriftlich genehmigt werden
Nach dem neuen Gesetzentwurf sollen zukünftig Verträge, die innerhalb eines „Cold Calls“ abgeschlossen wurden nur dann wirksam sein, wenn der Verbraucher das Angebot nochmals in Textform genehmigt. Dazu reiche auch die Genehmigung per E-Mail.
Soweit der Verbraucher zuvor in eine Telefonwerbung eingewilligt hat, bleiben die alten Regelungen bestehen. Einer zusätzlichen schriftlichen Genehmigung bedarf es dann nicht.
Nach der bisherigen Rechtslage sind die am Telefon innerhalb eines Werbeanrufs geschlossenen Verträge grundsätzlich gültig. Denn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG lediglich die Werbeanrufe ohne Einwilligung (Opt-in). Allerdings muss die Einwilligung schon vor dem eigentlichen vertragsschließenden Werbeanruf vorliegen. Eine Einwilligung zu Beginn des Telefonats ist nicht ausreichend. Zudem darf die Rufnummer des Werbenden nicht unterdrückt werden. Die bisherigen Bußgelder liegen bei bis zu 300.000 Euro.
So schützen Sie sich als Verbraucher vor Telefonwerbung
Der beste Weg sich vor Werbeanrufen zu schützen ist und bleibt die Vorbeugung. Achten sie daher darauf, nicht in eine Telefonwerbung einzuwilligen. Zudem sollten sie genau darauf achten, wann die Angabe der Rufnummer verpflichtend ist, und wann nicht. Ist die Angabe nicht verpflichten, so empfehlen wir, diese auch nicht anzugeben.
Doch wie kann man sich vor den Werbeanrufen schützen, wenn die eigene Telefonnummer einmal im Umlauf ist? – nach der momentanen rechtlichen Lage leider nur schwer. Trotzdem ist der richtige Umgang mit den Werbeanrufen eine kleine Möglichkeit in Zukunft eventuell etwas mehr Ruhe zu haben; zumindest vor demselben Werbeanbieter.
Dazu sollte der Anrufer offensiv zur Rede gestellt werden. Hierbei empfiehlt sich die Frage nach dem Namen des Anrufers, seines Unternehmens, sowie dem Grund für den Anruf. Auch eine freundliche Bitte, die eigene Nummer aus dem Anrufverteiler zu entfernen und der Hinweis, nicht in die Telefonwerbung eingewilligt zu haben, kann helfen.
Blockierung der Werbeanrufnummern
Alternativ kann man bei seinem Telefonanbieter auch beantragen, entsprechende Nummern nicht durchzustellen (zu blockieren) oder allgemein unterdrückte Nummern gänzlich zu sperren.
Eine solche Blockierung kann zum Teil auch im eigenen Router, z.B. einer „Fritzbox“ oder einem „Speedport“ selber mit ein paar Klicks vorgenommen werden. Aber auch Anbieter von Mobilfunktarifen bieten mittlerweile die Möglichkeit Nummern zu blockieren.
Beschwerde bei der Bundesnetzagentur
Bringen diese Maßnahmen keinen Erfolg, so sollten sie die gesammelten Daten über den Namen des Anrufers sowie das Unternehmen und die Telefonnummer an die Bundesnetzagentur in Form einer Beschwerde weiterleiten. Diese kann entweder anhand eines Formblatts in elektronischer Form erfolgen, oder aber per Email an rufnummernmissbrauch@bnetza.de.
Beauftragung eines Rechtsanwalts
Laufen all diese Tipps ins Leere, hilft zu guter Letzt leider nur noch der Weg zu einem Rechtsanwalt. Die Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung stellen eine unzulässige und unterlassungsfähige Belästigung dar. Für den privaten Verbraucher ist es ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, für den Unternehmer ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Diese Eingriffe können mithilfe eines rechtsanwaltlichen Schreibens (Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) oftmals beendet werden.
Mit der Abgabe einer entsprechenden Erklärung verspricht der Werbeanrufer, dass er derartige Anrufe unterlassen wird. Zugleich verpflichtet er sich auch, dass er bei wiederholtem Werbeanruf eine Vertragsstrafe zahlen wird.
Reagiert das betroffene Unternehmen allerdings nicht auf das Schreiben, so steht dem Belästigten der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts – sowohl für die Unterlassungserklärung als auch für die Klage – können als Schadensersatz beim Werbenden geltend gemacht werden. So entstehen dem Betroffenen häufig keine Kosten für sein Vorgehen.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Blogreihe zum Thema der Telefonwerbung. Hierin zeigen wir Ihnen auf, welche Punkte Unternehmen und Verbraucher in Bezug auf die Telefonwerbung beachten sollten und wie Sie sich vor Rechtsverstößen schützen können. Bereits erschienen sind Beiträge zu den gesetzlichen Neuerungen in Bezug auf die werbenden Unternehmen und dem Einwilligungserfordernis.