Jeder, der bereits selbst einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, kennt das Vorgehen der Provider um den Kunden nach einer Kündigung zu behalten oder zurückzugewinnen. Werbeanrufe kurz vor dem Auslaufen des gekündigten Vertrags sind da keine Seltenheit, sondern eher branchenüblich.
Doch eine Tochtergesellschaft der Telekom Deutschland GmbH ging nun deutlich weiter. Mit einer Klausel in den AGB versuchte sie sich die Einwilligung, den Kunden zukünftig weiter auf sämtlichen Kanälen – wie Telefon, E-Mail, SMS oder MMS – persönlich informieren und beraten zu können, einzuholen. Dies ging den Richtern des OLG Köln allerdings zu weit, weshalb sie die Klausel für unwirksam erklärten (Urteil v. 02.06.2017 – 6 U 182/16).
AGB: Einwilligungsklausel durch Opt-In-Verfahren
Die Einwilligungsklausel wurde dem Kunden schon bei Vertragsschluss vorgelegt. Mittels eines einfachen „Opt-In-Verfahrens“ holte sich das Unternehmen die Einwilligung, den Kunden selbst bis zum Ende des Kalenderjahres nach Vertragsende noch individuell zu beraten. Ein späterer Widerruf war jederzeit möglich.
Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der Telekom Deutschland GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.
Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der Telekom Deutschland GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der Telekom Deutschland GmbH zur Vertragserfüllung […] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten.
Vzbv sieht in AGB der Telekom-Tochtergesellschaft einen Wettbewerbsverstoß
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv) sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und verklagte das Unternehmen. Nach ihrer Ansicht sei es nicht nur unzulässig, mehrere Kontaktmöglichkeiten in einer Klausel zusammenzufassen. Vielmehr sei die Ausdehnung des Kontaktzeitraums über das eigentliche Vertragsende hinweg unzulässig.
Unzulässige AGB stammt von Telekom Tochtergesellschaft
Das OLG Köln gab nun der Klage der vzbv statt und erklärte die AGB für unzulässig. In ihr sei ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen. Die AGB sei insbesondere unzulässig, weil sie den Kunden des Providers entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG schütze den Kunden darüber hinaus vor der belästigenden Werbung durch Telefonanrufe ohne ausreichende wirksame Einwilligung.
Einwilligung aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der Klausel nicht möglich
Und genau diese Einwilligung könne auf Grundlage der abgedruckten Klausel eben nicht erreicht werden. Denn diese sei nach Ansicht der Kölner Richter nicht hinreichend genug bestimmt. Dem Kunden sei nicht ersichtlich, was genau mit einer „individuellen Kundenberatung“ gemeint sei. Außerdem erlaube die Regelung eine Kontaktaufnahme auch noch fast zwei Jahre nach Vertragsende. Es ist davon auszugehen, dass der Kunde im Zeitalter der Medien dann bereits schon bei einem konkurrierenden Provider einen Vertrag habe.
Offen gelassen haben die Richter, ob die Klausel auch bezüglich der Zusammenfassung der Kontaktmöglichkeiten bereits unzulässig sei. Diese Frage kann nun der BGH im Rahmen einer Revision entscheiden. Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.