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Spam Krokodil-Kunden handeln nicht rechtsmissbräuchlich

KG-Berlin: Die Finanzierung eines Prozesses gegen Email-Werbung durch den Anbieter „Spam Krokodil“ ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Finanziert ein Empfänger von unverlangter Email-Werbung die Prozesskosten seines Unterlassungsanspruchs über den Dienst des Spam-Krokodils, so führt dies nicht zwangsläufig zu einer Unzulässigkeit der Klage aufgrund von Rechtsmissbrauch. Mit dieser Entscheidung hebt das KG Berlin das Urteil des LG Berlin auf (Urteil v. 5 September 2017 – 5 U 150/16). Das KG stellt klar, dass etwaige sachfremde Interessen des Dienstes oder der vermittelten Anwälte dem Kläger nicht zuzurechnen sind.

Spam-Krokodil hilft beim Vorgehen gegen Werbung

Bei der Nutzung des Spam-Krokodils können private Internetnutzer die an sie adressierte Werbung (Werbe-Emails, Telefax-, oder SMS-Werbung) einfach an den Betreiber der Website Spam-Krokodil weiterleiten. Im Anschluss daran kümmert sich der Betreiber selbstständig um die Rechtsverfolgung und trägt das Kostenrisiko des Vorgehens.

LG Berlin 2016: Nutzung des Spam-Krokodils rechtsmissbräuchlich

Das Landgericht Berlin hatte noch im September 2016 entschieden (Az.: 15 O 6/16), dass die Nutzung des Spam-Krokodils rechtsmissbräuchlich sei. Dies hat die Folge, dass alle Klagen durch Nutzer des Spam-Krokodils somit unzulässig seien. Hintergrund ist, dass ein Rechtsmissbrauch stets dann anzunehmen ist, wenn jemand seine Rechte nur aus „sachfremden Zielen“ geltend macht. Darunter fallen beispielsweise auch die Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren, das schikanöse Handeln oder das Handeln in Schädigungsabsicht.

Das LG Berlin hatte seine Entscheidung damals darauf gestützt, „dass die Missbräuchlichkeit allein aus der Zusage des Finanzierers gegenüber der Klägerin, den Anspruch kostenfrei zu verfolgen, geschlossen werden kann“. Demnach seien alle Klagen als rechtsmissbräuchlich anzusehen, in denen der Kläger nicht selbst das Kostenrisiko trage.

KG Berlin: Nutzung des Spam-Krokodils eben nicht rechtmissbräuchlich

Doch das Urteil des LG wurde nun vom KG Berlin im Rahmen der Berufung aufgehoben. Die Nutzung des Spam-Krokodils sei nicht rechtsmissbräuchlich und zulässig. Begründet wird das Urteil damit, dass es vom ökonomisch-vernünftigen Standpunkt der Klägerin aus betrachtet sachgerecht erscheint, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ohne ein eigenes Kostenrisiko zu unterbinden.

Zudem arbeitet das KG deutlich heraus, dass der Kläger selbst eben keine sachfremden Interessen verfolgt. Schließlich geht es ihm einzig und allein um die Beendigung der Email-Werbung. Möglicherweise vorliegende sachfremde Interessen der Rechtsanwälte könnten dem Kläger nicht zugerechnet werden.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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