Bei der Werbung mit Testergebnissen muss eine konkrete Fundstelle angegeben werden. Wie das OLG Köln entschied (Urteil v. 7. April 2017 – 6 U 135/16), genügt es nicht, allgemein auf das betreffende Print-Magazin zu verweisen. Grund dafür ist, dass dem Verbraucher gerade die Suche nach den Testergebnissen erspart bleiben soll, weil eben diese Suche oftmals ins Leere geht oder zu fehlerhaften Ergebnissen führt.
Internetprovider wirbt mit Testergebnis – Fundstelle fehlt
Gestritten hatten sich zwei Internetprovider. Im Jahr 2016 wurde eines der Unternehmen von einem Magazin nach einer Zufriedenheitsumfrage zum „Besten Internet-Provider 2016“ gewählt. Daraufhin warb dieser beste Internet-Provider mit seinem Titel und gab als Fundstelle lediglich den Namen des Magazins an, in dem der Test stattgefunden hatte.
Wettbewerbsverstoß – Werbung mit Testergebnissen ohne Fundstelle unzulässig
Das OLG Köln sah in diesem Vorgehen allerdings einen klaren Wettbewerbsverstoß. Wer mit einem fremden Testergebnis werbe, müsse dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, den genauen Inhalt der Prüfung und des Tests nachlesen zu können.
Dazu sei es zwingend erforderlich, genauere Angaben zur Fundstelle zu machen. Als geeignet sieht das OLG Köln bei einem Magazin beispielsweise das Erscheinungsjahr, den Erscheinungsmonat und die fortlaufende Auflagenummer an.
OLG Köln: Einfache Auffindbarkeit der Ergebnisse im Internet spielt keine Rolle
Ferner genüge es nach Ansicht des OLG Köln nicht, dass der Verbraucher das Testergebnis relativ schnell mittels „Google“ selbst finden könne. Grund dafür ist, dass das werbende Unternehmen nicht voraussetzen könne, dass jeder eine Suchmaschine wie Google, Bing oder Yahoo nutze. Auch hänge das Suchergebnis stark von der Eingabe des richtigen Suchbegriffes und der Auswahl der späteren Ergebnisse ab.
Diese Vielzahl vom Verbraucher vorzunehmender Zwischenschritte soll gerade vermieden werden. Denn der Kunde solle leicht, schnell und fehlerfrei an die Testergebnisse gelangen, um sich selbst weitere Hintergrundinformationen beschaffen zu können.
Vorsicht bei der Werbung mit Testergebnissen
Bei der Werbung für Produkte mit einem Testergebnis ist also weiterhin Vorsicht geboten. Wie das Urteil des OLG Köln zeigt, reicht eine einfache Angabe der Fundstelle gerade nicht aus. Es muss dem Verbraucher mit der Werbung eine einfache Möglichkeit an die Hand gegeben werden, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen.
Fehlen solche wichtigen Angaben wie die Fundstelle, so ist die Konsequenz oftmals eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, welche regelmäßig mit einem hohen Aufwand und hohen Kosten verbunden ist.