In der Werbung und Selbstdarstellung von Unternehmen sind vollmundige Versprechungen und Übertreibungen keine Seltenheit. Wenn ein Unternehmen damit wirbt, es sei das Beste auf dem Markt, kann es passieren, dass es diese Stellung im Prozess auch beweisen muss.
Einen Beweis via sog. Analyse-Tools kann unter bestimmten Umständen durchaus möglich sein. Allerdings sollte man die Tools dazu sorgfältig auswählen, so das LG Hamburg in seinem Urteil vom 8. August 2017 (Az.: 312 O 176/17). „Alexa-Ranking“, „Similarweb“ und „Wolfram Alpha“ geben allerdings keine Auskunft über eine mögliche Spitzenreiterstellung. „Google Analytics“ kann da schon eher als taugliches Beweismittel angesehen werden, jedoch nur, soweit alle relevanten Informationen zusammengetragen werden.
Suchportal behauptet Spitzenstellung
Ein Suchportal hatte online mit dem Slogan „das führende Informations- und Suchportal für Gartenveranstaltungen, Gartenmessen und Landpartien im deutschsprachigen Raum“ geworben.
Daraufhin mahnte ein ähnliches Online-Portal ab und forderte es aufgrund eines Verstoßes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ausweislich einer SISTRIX-Analyse sei das Suchportal gerade nicht die Nummer 1 im Bereich von Gartenveranstaltungen.
Wer sich selbst als „führend“ bezeichnet, muss dies auch beweisen
Wenn ein Produkt oder Unternehmen als „führend“ beworben wird, handele es sich nach Ansicht des LG Hamburg nicht um eine subjektive Meinungsäußerung des Werbenden, sondern um eine eindeutige Spitzenstellungsbehauptung. Dabei genüge es nicht, dass der Werbende einen nur geringfügigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat. Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. Der Werbende müsse einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten.
Keine Beweiskraft für Analyse-Tools wie Alexa-Ranking, Similarweb und Wolfram Alpha
Im Prozess gelang es dem Suchportalbetreiber jedoch nicht, seine Spitzenstellungsbehauptung zu beweisen. Um seine Spitzenstellung zu beweisen, führte der Suchportalbetreiber eine Reihe von Internet-Analyse-Tools auf, welche aber nach Ansicht des LG Hamburgs allesamt nicht aussagekräftig sind. „Alexa-Ranking“, „Similarweb“ sowie „Wolfram Alpha“ seien nicht dazu in der Lage, die Besucherzahl einer Webseite zu beweisen.
Auch eine Bewertung der Spitzenstellung über die Facebook-Fans sei nicht aussagekräftig genug. Denn die Adressaten der Werbung beziehen die angegriffene Aussage nicht darauf, dass das Suchportal die meisten Facebook Fans habe. Vielmehr beziehen sie die Werbung auf die tatsächliche Besucherzahl der Website.
Beweiskraft: Google Analytics als Analyse-Tool überzeugender
Hinsichtlich Google Analytics sieht das LG Hamburg eher eine taugliche Beweismöglichkeit über die Besucherzahl und damit verbundene Spitzenstellung. Allerdings lieferte das Suchportal im vorliegenden Fall nur die Werte über das eigene Unternehmen, nicht aber über die Konkurrenzunternehmen. Dadurch wird lediglich seine Besucherzahl bestätigt, sie aber nicht in Relation zu anderen Suchportalen gesetzt. Die Behauptung einer Spitzenstellung bedarf jedoch stets eines Vergleichs, so das LG Hamburg.