MFM-Tabelle: Abschlag von 20 % bei Hobbyfotografen

Die MFM-Tabelle darf zur Schadensermittlung herangezogen werden - allerdings nicht schematisch. Bei Hobbyfotografen kann ein Abschlag vorgenommen werden.

Mit Urteil vom 24. August 2017 bestätigt das LG Köln seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnung des Lizenzschadens bei der unberechtigten Nutzung von Fotografien (Az.: 14 O 111/16). Danach sind die MFM-Richtlinie nicht schematisch anzuwenden, sondern stellen lediglich eine Orientierungshilfe für die Berechnung des Schadensersatzes dar.

Bei hochwertigen Fotos, die nicht von einem Berufsfotografen angefertigt wurden, darf ein Abzug in Höhe von 20 % vorgenommen werden.

eBay-Händler nutzt Produktbilder ohne Lizenz

Ein auf eBay tätiger Händler hatte im Rahmen seiner Angebotsgestaltung und der Gestaltung seiner eigenen Homepage hochwertige Bilder eines Hobbyfotografen genutzt. Für die Nutzung der Produktfotografien hatte er zuvor weder die Lizenzen noch die Erlaubnis des Fotografen eingeholt. Auch nannte der eBay-Händler den Fotografen nicht, sondern fügte sein Firmenlogo in die Fotos ein.

Das LG Köln verurteilte den Händler sodann zu der Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.472 EUR. 

Schadensersatz richtet sich nach der angemessenen Lizenzgebühr

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Schadens bei Urheberrechtsverletzungen danach, was der Urheber im Rahmen einer angemessenen Vergütung hätte verlangen können. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, was vernünftig denkende Vertragspartner als Vergütung vereinbart hätten. Die genaue Summe ist allerdings von den Richtern selbst durch Schätzung zu ermitteln, § 287 ZPO.

Heranziehung der MFM-Tabellen bei gerichtlicher Schätzung

Um einen ersten Anhaltspunkt für die Schätzung durch den Richter zu erhalten, liegt es nahe, die branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen. Einen solchen Maßstab bilden bei hochwertigen Fotos die Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM-Tabellen). Denn diese Tabellen enthalten verschiedene Abschnitt – wie „Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing)“ – mit verschiedenen Honorarsätzen für die Nutzung von Lichtbildern.

Keine schematische Anwendung der MFM-Tabellen

Auch wenn die Tabellen einen sehr guten Anhaltspunkt bieten, sind diese nach Auffassung der Kölner Richter nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr müsse das Gericht bei der Berechnung des Schadensersatzes alle individuellen Sachverhaltsumstände beachten. Nur so könne das Gericht zu einer realitätsnahen und damit aussagekräftigen Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr kommen.

Abschläge von MFM-Tabellen bei Hobbyfotografen

Wurden die Fotos von einem nicht Berufsfotografen gefertigt, auch wenn sie zugleich eine ähnlich hohe Qualität aufweisen, so kann die MFM-Tabelle nur im modifizierten Umfang herangezogen werden. Denn diese umfasse professionell gezahlte Bildhonorare, die anhand eines höheren Erstellungsaufwands und sonstigen für Berufsfotografen entstehenden Kosten sowie Risiken berechnet werden.

Entstehen dem Fotografen – wie hier einem Hobbyfotografen – solche Kosten und Risiken nicht, so sei ein Abschlag gerechtfertigt. Da es sich im vorliegenden Fall dennoch um qualitativ hochwertige Fotos handelte, erachteten die Kölner Richter einen Abschlag in Höhe von nur 20 % für angemessen. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass der Hobbyfotograf seine Fotos in der Regel anhand der MFM-Tabellen lizenziere.

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