Google und YouTube zur Herausgabe von Mailadressen verpflichtet

OLG Frankfurt a.M.: Werden Urheberrechtsverletzungen über ein drittes Unternehmen begangen, so ist dieses zur Herausgabe der Mailadressen verpflichtet.

Das OLG Frankfurt am Main verpflichtet mit einem Urteil vom 22. August 2017 (Az.: 11 U 71/16) YouTube dazu, bei Urheberrechtsverstößen die Mailadresse der verantwortlichen Nutzer herauszugeben. Telefonnummern oder IP-Adressen hingegen seien vom Auskunftsanspruch nicht umfasst.

Die Entscheidung ist auch auf andere Unternehmen übertragbar, über die Urheberrechtsverletzungen begangen werden können. Dazu zählen beispielsweise auch Google, eBay, Amazon, Instagram, Facebook und viele mehr.

Filmeverwerterin klagt gegen YouTube

Geklagt hatte eine Filmverwerterin aus Deutschland. Ihr standen die ausschließlichen Nutzungsrechte an zwei Filmen zu, die von zwei Nutzern auf YouTube veröffentlicht wurden. Da die Filme jedoch unter einem Pseudonym veröffentlich wurden, forderte die Filmverwerterin von YouTube Auskunft über Name und Anschrift der beiden Nutzer. Weil der Klarname und die Postanschrift allerdings auch YouTube nicht bekannt waren, hatte das OLG Frankfurt a.M. die Frage zu klären, ob auch Telefonnummern, Mailadressen und die IP-Adresse unter den Begriff der „Anschrift“ im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG fallen.

YouTube muss Mailadressen herausgeben

Entgegen der Ansicht des LG Frankfurt, gab das OLG Frankfurt a.M. nun der Klage in Teilen statt. Unternehmen wie YouTube und Google seien dazu verpflichtet, Auskunft über Mailadressen der urheberrechtsverletzenden Nutzer zu erteilen. Telefonnummer und IP-Adressen hingegen seien nicht vom Auskunftsanspruch erfasst.

Bei der Begründung der Entscheidung stützt sich das OLG Frankfurt a.M. in erster Linie auf den Auskunftsanspruch aus dem Urheberrechtsgesetz. Demnach sind Unternehmen, welche eine Dienstleistung anbieten über die Urheberrechtsverletzungen begangen werden, zur Auskunft über Name und Anschrift verpflichtet.

Begriff der „Anschrift“ ist weit auszulegen

Unter den Begriff der Anschrift sei eben auch die Mailadresse zu verstehen. Denn diese gebe – ähnlich wie die Postanschrift – Auskunft darüber, wo man den Nutzer „anschreiben“ könne.

Dass mit der Bezeichnung ‚Anschrift‘ im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, ist historisch begründet„, so die Richter des OLG. Bei der Anschrift gehe es allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden anschreiben könne. Der Begriff der „Anschrift“ im § 101 UrhG stamme noch aus dem Jahr 1990 und müsse im Rahmen des ständigen technischen Fortschrittes weit ausgelegt werden. Der elektronische Schriftverkehr ist in den letzten zwanzig Jahren deutlich gewachsen und für jedermann nutzbar. Verfügt eine Person über eine Mailadresse, so ist im heutigen Zeitalter davon auszugehen, dass ein Schreiben über diesen Weg den Empfänger auch erreicht. Nur dieses Begriffsverständnis trage „den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs“ hinreichend Rechnung.

Kein Anspruch auf Auskunft über Telefonnummern und IP-Adressen

Telefonnummern und die IP-Adresse seien hingegen nicht unter dem Begriff der Anschrift zu verstehen. Diese verkörpern nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unterschiedliche Kontaktdaten. Der IP-Adresse komme eben keine Kommunikationsfunktion zu. Sie dient in der elektronischen Datenverarbeitung alleine der Identifizierung des Endgeräts, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen werde. Der Telefonnummer komme hingegen eine Kommunikationsfunktion zu, allerdings „werden „Anschrift“ und „Telefonnummer“ als durchaus unterschiedliche Kontaktdaten angesehen“.

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