Mit Urteil vom 18. Oktober 2017 (Az.: 142 C 2945/17) stärkte das Amtsgericht München die Rechte des Urhebers in den sozialen Medien. Teilt ein Dritter unberechtigter Weise Fotos auf seiner eigenen Facebookseite – ohne zuvor eine Lizenz eingeholt zu haben – so stehen dem Urheber Schadensersatzansprüche zu.
Mit dem Urteil verfolgt das Amtsgericht München eine strenge urheberschützende Linie und differenziert zwischen verschiedenen Handlungen beim „Teilen“ eines Posts auf Facebook. Bei dieser Abgrenzung ist das Urteil der Münchener Richter detaillierter, als das des EuGH.
Ortsverband einer politischen Partei teilt Fotos auf Facebook
2016 teilte der Kreisverband einer politischen Partei auf seiner Facebookseite für zwei Monate einen Post eines anderen Nutzers. Dabei wurde der Beitrag derart geteilt, dass nicht nur eine Einbindung mittels Hyperlink stattfand, sondern der gesamte Beitrag – inklusive Fotos – auf der eigenen Seite angezeigt wurde. Die Fotos wurden dabei ohne Urhebervermerk in den Beitrag eingebunden und derart auf Facebook geteilt.
Ortsverband zur Zahlung verurteilt – MFM-Tabelle ausschlaggebend
Nach erfolgter Abmahnung löschte der Ortsverband den auf Facebook geteilten Post und gab eine Strafbewehrte Unterlassungserklärung ab; Schadensersatz wollte er allerdings nicht leisten, weshalb sich das AG München mit dem Fall beschäftigen durfte.
Das AG München gab der Klage des Urhebers statt und sprach dem Urheber der Fotos rund 1.900 EUR zu. Die Höhe des Schadensersatzes richtete sich nach der MFM-Tabelle; pro Foto erhielt der Urheber einen Betrag von 268 EUR, der allerdings aufgrund der fehlenden Urhebernennung verdoppelt wurde. Hinzu kamen die Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Abmahnung.
„Teilen“ auf Facebook kann bereits Urheberrechtverletzung sein
Nach Ansicht der Münchener Richter kann auch das „Teilen“ eines Facebookbeitrags bereits einen Urheberrechtsverstoß darstellen. Derjenige, welcher Fotos auf seiner eigenen Facebookseite einbindet – sei es durch Teilen, einfaches Posten oder auf sonstige Weise –, verletze das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers (§ 19a UrhG). Es komme dabei nicht darauf an, dass das geschützte Werk bereits zuvor von einem anderen Nutzer illegal verbreitet wurde. Denn durch das Teilen der Fotos auf der eigenen Facebookseite wurden die Fotos einem größeren Empfängerkreis öffentlich zugänglich gemacht, was wiederum eine eigene Nutzungshandlung darstelle.
Diese Bewertung steht nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht in Widerspruch zu dem Urteil des EuGH (NJW 2016, 3149). Der dortige Sachverhalt unterscheide sich von dem vorliegenden Fall entscheidend: Auf der in dem zitierten Rechtsstreit gegenständlichen Webseite waren nicht die dort in Frage stehenden Fotos selbst abgebildet, sondern es befand sich dort ein Hyperlink zu den Fotos mit einer kurzen Anmerkung. Erst beim Aufruf des Links wurden die Fotos abgebildet.
Im vorliegenden Fall hat sich dagegen der Ortsverband dafür entschieden, nicht nur per Link auf den Beitrag der dritten Person zu verweisen, sondern die Bilder direkt auf der eigenen Seite zu Posten.
Beim Teilen von Posts auf Facebook ist Vorsicht geboten
Auch wenn der Ortsverband sich hier vorerst keiner Schuld bewusst war, muss er den Schadensersatz an den Urheber leisten. Denn auch eine fahrlässige Handlung führt zu einem Rechtsverstoß. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Foto nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insofern besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht für denjenigen, der den Facebookbeitrag teilen will.
Allerdings ist zu prüfen, ob es sich wirklich um eine neue Vervielfältigung oder nicht ein „Einbetten“ wie beim Framing handelt – dies wäre nach Ansicht des EuGH (Urteil v. 21. Oktober 2014 – C-348/13) erlaubt.
Die Prüfungspflicht geht so weit, dass der Verwender die Kette der einzelnen Rechteübertragungen selbst vollständig überprüfen muss und sich nicht auf die Prüfung durch einen Dritten – der den Beitrag bereits zuvor geteilt hat – verlassen darf.