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Google muss Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht zwingend löschen

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BGH stärkt die Rechte von Suchmaschinenbetreibern. Google ist nicht von sich aus verpflichtet Suchergebnisse auf Persönlichkeitsverletzungen hin zu prüfen.

Mit Urteil vom 27. Februar 2018 (Az.: VI ZR 489/16) hat der BGH entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige seiner Suchergebnisse darüber zu vergewissern, ob die Inhalte Persönlichkeitsverletzungen beinhalten. Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen erst reagieren, wenn sie durch einen konkreten Hinweis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung Kenntnis erlangen.

Googles Ergebnisliste verlinkt Seiten mit Persönlichkeitsverletzungen

Google durchsucht mit einer speziellen Software stets voll automatisiert das Internet und übernimmt die gefundenen Internetseiten in seinen Suchindex. Anhand eines Algorithmus werden diese Ergebnisse sodann geordnet und nach Relevanz sortiert an den Nutzer der Suchmaschine aufgelistet herausgegeben.

Gegen dieses Vorgehen richtete sich ein Ehepaar. Sie waren IT-Dienstleister und halfen Anfang 2011 bei der Erstellung eines Internetforums. Nach einiger Zeit entstand Streit zwischen Mitgliedern dieses und eines weiteren Forums. Der Streit eskalierte im Anschluss, sodass Mitglieder des \“verfeindeten\“ Forums die E-Mail des Ehepaars und deren IP-Adresse ermittelten und an deren Identität gelangten. Sodann wurden auf diversen Internetseiten Beiträge veröffentlicht, in denen das Ehepaar für Handlungen innerhalb des Forums verantwortlich gemacht wurden.

Bei einer zielgerichteten Suche über die Internet-Suchmaschine Google werden dem Suchenden die persönlichkeitsverletzenden Beiträge über das Ehepaar angezeigt, in denen diese als \“Arschkriecher\“, \“Schwerstkriminelle\“, \“kriminelle Schufte\“, \“Terroristen\“, \“Bande\“, \“Stalker\“, \“krimineller Stalkerhaushalt\“ bezeichnet werden.

OLG und BGH einig: Google haftet nicht

Nachdem das Landgericht der Unterlassungsklage noch teilweise stattgegeben hatte (LG Köln, Urteil v. 16. August 2015 – 28 O 14/14), lehnte das Berufungsgericht die Klage insgesamt als unbegründet ab (OLG Köln, Urteil v. 13. Oktober 2016 – 15 U 173/15). Nun scheiterte auch die Revision vor dem BGH.

Nach Auffassung des BGH stehen dem Ehepaar keine Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Google zu. Die von dem Ehepaar beanstandeten Inhalte, welche Google lediglich über Verlinkungen auffindbar machte, seien keine eigenen Inhalte des Suchmaschinenbetreibers. Google habe sich entgegen der Auffassung des Ehepaars die Beiträge in den Internetforen auch nicht zu Eigen gemacht.

Zwar könne eine Haftung als sogenannte mittelbare Störerin durchaus in Betracht gezogen werden, allerdings nur dann, wenn Google zu der Persönlichkeitsverletzung willentlich und mitursächlich beiträgt. Grundsätzlich liegt ein solcher Fall auch hier vor. Denn schließlich werden die persönlichkeitsverletzenden Beiträge durch die Anzeige in den Suchergebnissen auffindbar gemacht. Allerdings setzt eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers auch eine Verletzung von Prüfpflichten voraus.

Hierzu trägt der BGH umfassend vor, dass vom Suchmaschinenbetreiber nicht erwartet werden kann, dass er sich bei jedem Suchergebnis vergewissert, ob die Ergebnisse Persönlichkeitsverletzungen enthalten oder nicht: 

„Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligenden – allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen.“

Abgeschwächte Prüfpflicht – Internet ohne Suchmaschinen nicht nutzbar

Dabei argumentieren die Karlsruher Richter, dass ohne Suchmaschinen das Internet nicht mehr effektiv genutzt werden könne. Die immer größer werdenden Fluten von Daten im Internet bedürfen einer Suchfunktion. Suchmaschinenbetreiber seien daher im gewissen Maße zu privilegieren, denn sie treffe erst dann eine spezifische Verhaltenspflicht, wenn sie durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer öffentlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangen.

BGH bekräftigt seine bisherige Rechtsprechung

Mit dem Urteil führt der BGH seine Rechtsprechung vom Dezember 2016 fort. Auch damals kam er zu dem Ergebnis, dass die Prüfpflicht von Google nicht allzu stark ausgestaltet sein darf. Erst nach dem Hinweis auf eine etwaige Persönlichkeitsverletzung müsse der Suchmaschinenbetreiber Google den Link und die Inhalte prüfen und gegebenenfalls löschen.

Kommt Google seiner Pflicht zur Entfernung der verletzenden Inhalte nach dem Hinweis jedoch nicht nach, so haftet der Suchmaschinenbetreiber selbst.

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