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Irreführende Werbung – Unterlassungsanspruch gegen abfindungsheld.de

Abfindungsheld.de schaltete ab Mitte 2017 viel Werbung. Nun untersagt das LG Bielefeld dem Legal-Tech-Anbieter jedoch eine Reihe von Werbemaßnahmen.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2017 hat das LG Bielefeld entschieden, dass die Werbung des Legal-Tech-Anbieters „abfindungsheld.de“ wettbewerbswidrig sei. Arbeitnehmer, die soeben durch eine Kündigung ihren Arbeitsplatz verloren haben, werde mittels Online-Abfindungsrechner suggeriert, dass sie mit einer Abfindung in Höhe X rechnen könnten. Durch die Eröffnung des Rechtsschutzzuganges über ein Rechenprogramm werde eine gewisse Richtigkeitsgewähr suggeriert, obwohl tatsächlich noch keine individuelle Prüfung erfolgt ist.

Abfindungsheld.de kümmert sich kostenfrei um die Abfindung und behält 25% dieser ein

Das Geschäftsmodell von abfindungsheld.de ist so einfach wie auch das Geschäftsmodel vom Spamkrokodil. Man tritt seinen eigenen Anspruch auf Zahlung ab und ein Legal-Tech-Anbieter kümmert sich kostenfrei um die Durchsetzung des Anspruchs. Im Gegenzug behält er rund 25 % des durchgesetzten Betrages ein.

Im Fall von abfindungsheld.de können sich gekündigte Arbeitnehmer im Falle einer unwirksamen Kündigung an den Anbieter wenden und so, ohne das Kostenrisiko tragen zu müssen, einen etwaig bestehenden Abfindungsanspruch durchsetzen. Mitte 2017 fing das Unternehmen abfindungsheld.de an für sich zu werben. Gegen diese Werbung richtete der Verband zur Förderung selbstständiger beruflicher Interessen, nämlich derjenige der Anwaltschaft, seine Klage. Seiner Ansicht nach werbe das Unternehmen mit der Prüfung und Berechnung vermeintlicher oder tatsächlicher Abfindungsansprüche, der Erstellung von Kündigungsschutzklagen sowie der Durchsetzung vermeintlicher oder tatsächlicher Abfindungsansprüche, ohne hierzu berechtigt zu sein. Darüber hinaus enthalte die Werbung an verschiedenen Stellen die Herabsetzung anwaltlicher Tätigkeiten und Irreführungstatbestände.

LG Bielefeld: Werbung von Abfindungsheld.de ist irreführend

Das LG Bielefeld folgte in seiner Entscheidung der Begründung des Verbandes und gab dem Unterlassungsantrag statt. Die Werbung des Legal-Tech-Anbieters abfindungsheld.de sei in der Tat irreführend.

Maßstab des Irreführungstatbestandes sei der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe.

Werbung von abfindungsheld.de werde vom Kunden falsch verstanden

Die Werbung sei im vorliegenden Fall dazu geeignet gewesen, Verbraucher in die Irre zu führen. Sie erzeuge einen wettbewerbswidrigen Anreißeffekt, der Arbeitnehmer veranlasst werden, bequem mittels Online-Abfindungsrechner seine Ansprüche einmal durchrechnen zu lassen. Die Anonymität sowie die Eröffnung des Rechtsschutzzuganges über ein Rechenprogramm suggeriere eine gewisse Richtigkeit des Ergebnisses. Dabei sei allerdings die eigentlich erforderliche, individuelle Prüfung der Kündigung noch nicht durchgeführt worden.                                      

Diese Fehlvorstellung beim gekündigten Arbeitnehmer werde dadurch gestärkt, dass die Werbung des Unternehmens verdeutliche, dass automatisch eine Kündigungsschutzklage erstellt werde, während das Gerichtsverfahren in Wirklichkeit durch Partneranwälte des Unternehmens geführt werde. Dies sahen die Bielefelder Richter als unklare und irreführende Werbung für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Internet.

Auch weitere Werbemaßnahmen von abfindungsheld.de untersagt

Daneben habe das Legal-Tech-Unternehmen auch die Aussage zu unterlassen, dass ein Anwalt „teuer und aufwendig und mit einem hohen Kostenrisiko, hohem Zeitaufwand und Stress verbunden“ sei.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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