Das LG Dessau-Roßlau entschied am 24. November 2017, dass die Werbung eines Hoteliers mittels Sonnen wettbewerbswidrig sei (Az.: 3 O 32/17). Bei den Sonnen handele es sich nicht um ein offiziell zertifiziertes Symbol. Dennoch erwecke es beim Verbraucher den Eindruck, dass es sich um ein zertifiziertes Hotel mit „Sternen“ handele.
Hotelier nutzt bei Onlinewerbung Sonnen anstatt Sterne
Ein Hotelier hatte auf seiner Website mit vier Sonnensymbolen geworben, die bei einem nur flüchtigen Blick allerdings auch für Sterne gehalten werden konnten. Diese waren jeweils waagerecht in einer Reihe über dem Schriftzug des Hotels und dessen Namen angeordnet. Zufälligerweise genau dort, wo man üblicherweise die Sternebewertung eines Hotels wiederfindet.
Hotel war nicht von DEHOGA zertifiziert und besaß keine „offiziellen“ Sterne
Doch vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) zertifiziert und damit berechtigt, als „Viersternehotel“ zu werben, war der Hotelier nicht. Der Branchenverband bemängelte die Verwendung der sternenähnlichen Sonnensymbole und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Der Betreiber des Hotels kam dieser Bitte nicht nach.
LG: Werbung mit Sonnen sei irreführend
Das LG entschied, dass der Hotelier wettbewerbswidrig für sein Hotel warb. Die Werbung mit „Sternen“ war dem Hotel ganz klar untersagt. Doch auch die Werbung mit Sonnen sei nicht erlaubt.
Die Sonnensymbole erweckten beim Kunden den Eindruck, es handele sich um die geläufige offizielle Sternebewertung für Hotels. Dafür spreche auch die Platzierung und die Art der Darstellung auf der Website, sowie der Umstand, dass die Sonnen nur bei genauem Hinsehen als solche zu erkennen waren.
Gesamteindruck ausschlaggebend
Am Ende entscheidet regelmäßig der Gesamteindruck, ob eine Werbung als irreführend einzustufen ist oder nicht. Hotelbetreiber ohne entsprechende Sterne-Zertifizierung sollten daher Acht geben, wo und wie sie Sterne oder ähnliche Symbole in der Werbung einsetzen.
Mit Sternen, die aufgrund von Internetbewertungen erlangt wurden, sollte ebenfalls vorsichtig umgegangen werden um keinen falschen Eindruck beim Verbraucher zu erwecken. Sollte dennoch mit diesen geworben werden, so empfiehlt sich stets eine klare Kennzeichnung.