Linkhaftung: In Einzelfällen besteht keine Nachforschungspflicht

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Eingeschränkte Nachforschungspflicht für Linkhaftung: Wer einen Link auf eine Seite mit Urheberrechtsverletzungen setzt, haftet nun nicht mehr zwangsläufig.

Bereits im November 2016 befasste sich das LG Hamburg erstmals mit der Frage der Haftung bei der Verwendung eines Hyperlinks auf eine andere Internetseite, die Urheberrechtsverletzungen enthalte. Die Verwendung eines solchen Hyperlinks sei stets dann als eigene Urheberrechtsverletzung anzusehen, wenn der Verlinkende seine Internetseite mit Gewinnerzielungsabsicht betreibe. Damit folgte das LG Hamburg als erstes deutsches Gericht der Entscheidung des EuGH vom 8. September 2016.

Nunmehr schränkt das LG Hamburg mit Urteil vom 13. Juni 2017 (Az.: 310 O 117/17) seine Entscheidung vom letzten Jahr ein. Eine strenge Haftung nach den Grundsätzen des EuGH müsse in gewisser Weise eingeschränkt werden. Ist es im Rahmen eines Geschäftsmodells mit Gewinnerzielungsabsicht wirtschaftlich nicht zumutbar Nachforschungen anzustellen, die zur Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen auf den verlinkten Seiten führen, so müsse eine Haftung ausgeschlossen sein.

Webseitenbetreiber verlinkt Urheberrechtsverstöße

Im aktuellen Fall vor dem LG Hamburg hatte der beklagte Websitebetreiber mit Gewinnerzielungsabsicht als mit Amazon verbundener „Affiliate“ mittels Framing auf Urheberrechtsverletzungen – unlizenzierte Produktfotografien eines Amazon-Händlers – verlinkt. Die Urheberin der Produktfotografie war mit dieser Abbildung weder bei Amazon, noch auf der Affiliate-Webseite einverstanden und erhob daher Klage.

Keine Linkhaftung: Websitebetreiber von Nachforschungspflicht befreit

Nach Ansicht des LG Hamburg hafte der Betreiber der Affiliate-Website in diesem Einzelfall nicht für die begangene Urheberrechtsverletzung. Denn die Nachforschung sei für den Websitebetreiber nicht zumutbar gewesen.

Auch nach einer etwaigen Nachforschung bei Amazon hätte der Affiliate-Websitebetreiber nicht in Erfahrung bringen können, dass die Wiedergabe der Produktfotografie auf amazon.de nicht von einer Genehmigung der Urheberin gedeckt war.

Grund dafür ist, dass Amazon dem Websitebetreiber lediglich die vertragliche Rechtmäßigkeit der Nutzung der Produktfotografien durch die Uploader zugesichert hätte. Von der Richtigkeit dieser Aussage könne der Websitebetreiber allerdings nicht ausgehen, da auch Amazon die Richtigkeit dieser Zusicherungen der Uploader selbst nicht prüfe.

Nachforschungspflicht teilweise unzumutbar

Um der Nachforschungspflicht ausreichend nachzukommen, hätte der Websitebetreiber vielmehr den Urheber der Produktfotografie selbst ermitteln müssen. Sodann hätte er sich zusätzlich beim Urheber selbst über die Rechtmäßigkeit informieren müssen. Dieser steinige Weg sei aber nach Ansicht des LG Hamburg dem Affiliate-Websitebetreiber nicht zumutbar.

Vor allem aber bei wirtschaftlicher Betrachtung seien dem Affiliate-Websitebetreiber bei dieser Geschäftsform eine flächendeckende Vorabrecherche nicht zuzumuten. Denn schließlich erhalte er pro „Click“ nur einen äußerst geringen Geldbetrag, der unter keinen Umständen den Rechercheaufwand kompensiere. Eine weitreichende Nachforschungspflicht würde dementsprechend das Geschäftsmodell zugrunde gehen lassen.

Es bleibt nach wie vor Vorsicht geboten – Die Entscheidung des LG Hamburg betrifft nur einen Einzelfall

Auch wenn das Urteil des LG Hamburg noch keine endgültige Rechtssicherheit bringt, können viele Websitebetreiber nun aufatmen. Gerade solche, die auf ihrer Webseite in großem Umfang mittels eines automatisierten Verfahrens auf andere Websites verweisen.

Allerdings ist nach wie vor Vorsicht geboten. Die Entscheidung bringt noch keinen genauen Fahrplan, wann eine Nachforschungspflicht beim Setzen eines Hyperlinks besteht und wann nicht. Dies bleibt weiterhin eine Frage des Einzelfalls.

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Dennis Tölle

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