Mit Urteil vom 21. Februar 2018 hat das OLG Thüringen entschieden, dass ein Erfurter Gastronom keinen Anspruch auf Geldentschädigung habe (Az.: 7 U 471/17). Zwar habe der MDR durch seine Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte des Gastronomen verletzt, die Verletzung sei aber nicht so schwerwiegend, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich wäre.
MDR äußert den Verdacht einer Mafiazugehörigkeit
Im November 2015 strahlte der MDR einen Fernsehbericht mit dem Titel „Provinz der Bosse – Die Mafia in Mitteldeutschland“ aus. In diesem wurde über Aktivitäten der italienischen Mafia in Deutschland berichtet. Im gleichen Zusammenhang wurden auch Bilder des anonymisierten Erfurter Gastronomen gezeigt, welcher nach Behauptung des MDR ein Mitglied der „Ndrangheta“ sei. Der Gastronom wurde zwar anonymisiert dargestellt, war aber trotzdem über den Gesamtkontext identifizierbar.
Bericht in Mediathek und auf YouTube abrufbar
Der Bericht war im Internet in der Mediathek des MDR abrufbar und wurde zeitweise auch durch Dritte auf YouTube verbreitet. Wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte nahm der Gastronom sowohl den MDR als auch die beteiligten Journalisten auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Darüber hinaus forderte er die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtlichen Abmahnungen.
Teilweiser Erfolg vor dem LG Erfurt
Die Klage hatte vor dem LG Erfurt noch zu Teilen Erfolg. Das Landgericht sprach dem geschädigten Gastronomen die Entschädigung seiner Rechtsanwaltskosten zu. Im Übrigen wies das LG Erfurt die Klage allerdings ab. Sowohl der Gastronom als auch der MDR legten gegen das Urteil Berufung ein.
OLG Thüringen: Kein Anspruch auf Geldentschädigung oder Ersatz der Rechtsanwaltskosten gegen den MDR
Jedoch hatte nur die Berufung des MDR Erfolg. Der 7. Zivilsenat des Thüringer OLG hat die Klage in Gänze abgewiesen. Wie auch schon das LG sah es unter Abwägung der gesamten Umstände des Falles keine Rechtsgrundlage für die Zubilligung einer Geldentschädigung. Zwar habe der MDR durch den Fernsehbeitrag die Persönlichkeitsrechte des Gastronomen verletzt, nur reiche diese Verletzung alleine noch nicht für die Zuerkennung eines Geldentschädigungsanspruchs aus.
Keine Geldentschädigung trotz Erkennbarkeit des Gastronomen
Im Urteil respektierte das Gericht auch den Faktor, dass der Gastronom trotz Anonymisierung für einen beschränkten Personenkreis erkennbar dargestellt wurde. Die Behauptung einer Mafiazugehörigkeit sei aber durchgängig nicht als bewiesene Tatsache, sondern lediglich als Verdacht dargestellt worden. Zu einer Verdachtsberichterstattung sei der MDR aufgrund seiner recherchierten Erkenntnisse auch grundsätzlich berechtigt gewesen, so die Thüringer Richter.
MDR nicht für Abmahnkosten an Dritte verantwortlich
In seiner Abwägung hat der Senat aber auch eine Reihe weiterer Gesichtspunkte mit einbezogen. Schließlich stehe dem Gastronomen auch kein Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten zu. Anders als noch das LG Erfurt sahen die Richter hier keine zurechenbare Kostenverursachung beim MDR. Diesem könnten die Abmahnkosten des Vorgehens gegen die Dritten, welche das Video bei YouTube veröffentlichten, nicht angelastet werden.