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LG Wiesbaden, Urteil vom 10.10.2018 – 12 O 29/18

Unzulässigkeit einer Werbung für ein Produkt mit der Bezeichnung "best Produkt" und "Product Winner“

Leitsatz:

Unzulässigkeit einer Werbung für ein Produkt mit der Bezeichnung „best Produkt“ und „Product Winner“

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem

Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

mit dem nachfolgend abgebildeten Siegel für ein Produkt zu werben und/oder werben zu lassen:ohne Kriterien bereitzustellen und/oder auf solche zu verlinken, die Auskuft darüber geben, warum das Produkt „BEST PRODUCT“ geworden ist;

und/oder

mit dem nachfolgend abgebildeten Siegel für ein Produkt zu werben und/oder werben zu lassen:

ohne Kriterien bereitzustellen und/oder auf solch zu verlinken, die Auskunft darüber geben, warum das Produkt “ Product Winner“ geworden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 € nebst Zinsenhieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.6.2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckungseitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der KlägerSicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch.

Der Kläger ist ein Interessenverein, dem fast alle Industrie – und Handelskammern und auch zahlreiche Ärztekammern an gehören.

Als solcher beschäftigt er sich seiner Satzung nach mit der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte vertreibt Medizintechnik und Pflegeprodukte.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.3.2018 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anl. K2) im Zusammenhang mit einem Internetauftritt der Beklagten www..de, bei dem die Beklagte mit 2 abgebildeten, nicht anklickbaren Siegeln geworben hat ohne dass sich ihrem Internetauftritt eine Auskunft darüber findet, warum das Produkt „best product“ und“product winner“ geworden ist.

Die Beklagte verweigerte mit anwaltlichem Schreiben vom 5.4.2018 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Der Kläger trägt vor, dass über die Mitgliedschaft fast aller Industrie – und Handelskammern mittelbar nahezu alle Gewerbetreibende in Deutschland zu seinen Mitgliedern gehöre. Über die Mitgliedschaft zahlreicher Ärztekammern gehörten mittelbar auch Ärzte in Deutschland zu seinen Mitgliedern.

Er trägt weiter vor, dass sich die in Rede stehende Internetseite auch an Verbraucher wende, den für den Verbraucher sei bei Aufsuchen der Internetseite wieder ersichtlich, dass sich die Beklagte – wie sie behauptet – gemäß ihrer AGB auf den Verkauf von Unternehmer beschränke, noch seien die AGB für den Verbraucher im Zusammenhang mit der Betrachtung der Werbung überhaupt relevant. Die von der Beklagten beworbenen Produkte seien dazu gedacht, am Endkunden angewendet zu werden. Ein Verbraucher, der sich vor einer Behandlung durch einen Arzt oder in einem Kosmetikinstitut über die Produkte der Beklagten informieren wolle, werde unweigerlich auf die hier im Streit stehenden Testsiegel stoßen. Da die Beklagte die verwendeten Testsiegel nicht näher erläutere, enthalte sie dem Verbraucher wesentliche Informationen im Sinne des § 5a UWG.

Der Kläger beantragt,

  • die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbare zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem nachfolgend abgebildeten Siegel für ein Produkt zu werben und/oder werben zu lassen: ohne Kriterien bereitzustellen und/oder auf solche zu verlinken, die Auskunft darüber geben, warum das Produkt „BEST PRODUCT“ geworden ist; und/oder mit dem nachfolgend abgebildeten Siegel für ein Produkt zu werben und/oder werben zu lassen: ohne Kriterien bereitzustellen und/oder auf solch zu verlinken, die Auskunft darüber geben, warum das Produkt “ Product Winner“ geworden ist.
  • an den Kläger 267,50 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.6.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, 

die Klage abzuweisen. 

Die Beklagte behauptet, keine Produkte an Endverbraucher, sondern nur an gewerbliche Abnehmer zu liefern. Dies ergebe sich hinreichend aus ihren AGB, aufrufbar auf Ihrer Homepage. Sie sei Vertriebspartner des US – Unternehmens , Hersteller und Entwickler des bekannten , einem Gerät zur Hautbehandlung. Der Preis für dieses Gerät betrage über 20.000 €. Dieser Tower sei mit den angegriffenen Awards ausgezeichnet worden und zwar zum einen von der Zeitschrift , die seit den fünfziger Jahren in Paris erscheine und zum anderen von dem bekannten US – Magazin . Sie werbe also nicht mit Auszeichnungen von Prüfezeichen oder Gütesiegeln, sondern mit von Zeitschriften vergebenen Awards. Die Beklagte hält den von dem Kläger gestellten Antrag für zu weitgehend, weil er sich auf die Bewerbung im geschäftlichen Verkehr beziehe, der Kläger aber Ansprüche für die Werbung gegenüber Verbrauchern geltend mache. Der Anspruch des Klägers gemäß § 5a UWG gehe ins Leere, denn die angegriffene Verwendung der Awards richte sich nicht an Verbraucher, zum anderen sei die Angabe der Kriterien zur Verleihung im konkreten Fall entbehrlich, da sich die Website nur an Geschäftskunden richte und ein Verbraucher wohl kaum ein Standgerät zur Behandlung durch Kosmetika und Ärzte für den Eigenbedarf zu Hause erwerbe. Auch hält die Beklagte weitere Informationen zu den Awards für entbehrlich, da weder mit einer zertifizierten Sicherheit noch mit einer zertifizierten Qualität geworben werde, sondern nur auf die Tatsache hingewiesen werde, dass ein bestimmtes Magazin den Tower als bestes Produkt ansehe. Die Beklagte bestreitet die Berechtigung der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG mit Nichtwissen. Zur Ergänzung des Sach – und Streitstandes wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aufgrund seiner Mitgliederstruktur, der unter anderem zahlreiche Ärztekammer angehören Unterlassungsklage befugt (Köhler, inKöhler/Bornkamm, UWG, Einleitung 2.45 mit weiteren Nachweisen).

Dem Kläger steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 5a UWG gegen die Beklagte zu.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht zu weitgehend. Die Begrenzung des Unterlassungsantrags auf die Werbung im geschäftlichen Verkehr beschränkt vielmehr die Reichweite des begehrten Verbotes auf die Sachverhalte, die dem Geltungsbereich des UWG unterfallen (§ 2 Nr. 1 UWG).

Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung auf ihrer Homepage mit zwei awards von zwei Zeitschriften ohne nähere Erläuterung dem Verbraucher Informationen vorenthalten, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich sind (§ 5a Abs. 2 UWG). Zu den wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs.2 UWG gehören Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer Werbung mit einem Prüfsiegel eine Fundstelle angegeben werden muss, anhand derer der Verbraucher nachprüfen kann, wie ein Testergebnis oder eine Auszeichnung zustande gekommen ist (OLG Düsseldorf vom 30.12.2014 – 15 O 76/14; BGH I ZR 26/15, jeweils zitiert nach juris).

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Informationspflicht bei der Verwendung von Testergebnissen und Prüfsiegel kommen nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch im vorliegenden Rechtsstreit zur Anwendung, denn bei den beworbenen Eigenschaften der Behandlung mit „Best Product“ und „Product winner“ handelt es sich um nichts anderes als um die Verwendung eines Testergebnisses, wie sich auch der Bezeichnung award entnehmen lässt. Ein Award bezeichnet eine Verleihung/Preis/Auszeichnung. Eine solche Auszeichnung wird von einer Jury unter Verwendung von Auswahlkriterien vergeben. Der Zweck eines awards liegt darin, das ausgezeichnete Produkt gegenüber anderen Produkten hervorzuheben. Hierdurch soll dem Verbraucher die Entscheidung seiner Auswahl erleichtert werden.

Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, dass sich ihr Internetauftritt nicht an Endverbraucher, sondern an gewerbliche Abnehmer richte und sich dies hinreichend aus ihren AGB ergebe und aus der Tatsache, dass das von ihr beworbene Gerät zur Hautbehandlung über 20.000 € koste und kein Verbraucher sich ein derartiges Standgerät anschaffen werde, mithin die Voraussetzungen von § 5a UWG nicht vorliegen, teilt das erkennende Gericht diese Auffassung nicht. Die Aufmachung der Homepage der Beklagten wendet sich ihrer Gestaltung und ihrem Inhalt nach nicht an gewerbliche Abnehmer des Standgeräts zur Hautbehandlung, sondern an den Endverbraucher, der eine Hautbehandlung mit diesem Gerät durchführen lassen möchte. Der interessierte Kunde, der eine Kosmetikbehandlung in Erwägung zieht, soll durch die Aufzählung der awards von der Qualität des Produktes überzeugt werden, wobei nicht das Produkt als solches verkauft werden soll, sondern die durchzuführende Behandlung beworben wird. So weist die erste Seite des Internetauftritts die Reiter „home, Behandlung, Produkte, Kontakt und für Professionals“ auf, differenziert also zwischen Verbraucher und Gewerbetreibenden. Der Verbraucher kann sich zum einen über die Behandlung und die Produkte informieren und zum anderen die behandelden Kosmetikinstitute herausfinden. Es besteht für den Verbraucher kein Anlass, sich über die AGB der Homepage darüber zu informieren, dass die Beklagte Vertriebspartner eines US-amerikanischen Unternehmens ist.

Durch die Angabe zweier awards, die auf dem Test mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruhen, wird die Beklagte verpflichtet, für den Verbraucher auch die Fundstelle für die Textveröffentlichung in ihrem Internetauftritt aufzunehmen (BGH – I ZR 151/89 – Fundstellenangabe; BGH I ZR 50/07 – Kamerakauf im Internet, jeweils zitiert nach juris).

Die Annahme einer Informationspflicht setzt ferner voraus, dass die Information für den Verbraucher und dessen Entscheidung erhebliches Gewicht hat. Bei der Bewerbung eines Produktes mit einem Qualitätsurteil besteht regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, aus welchen einzelnen Merkmalen sich die Bewertung und das Testergebnis zusammensetzen und aus welchen Gründen das beworbene Produkt Testsieger geworden ist.

Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nach der Aufforderung durch den Kläger nicht nachgekommen.

Der Zahlungsanspruch steht dem Kläger gemäß § 12 Abs. 1 UWG zu. Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt wie sich sein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal – und Sachkosten in Form der geltend gemachten Kostenpauschale zusammen setzt. Der Höhe nach ist der Betrag angemessen (Köhler,UWG, § 12 Rn. 1.98). Die Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 291, 288 BGB zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11,711 ZPO.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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