Wer in sein Instagram-Posting eingebettete Tags mit Marken-Herstellerseiten verlinkt, handelt geschäftlich im Sinne des Wettbewerbsrechts. Hierdurch fördert der Betreiber des Accounts die beworbenen Unternehmen ebenso wie sein eigenes, auf Werbeeinahmen zielendes Unternehmen. Der Betreiber hat den Account folglich als Werbung zu kennzeichnen. Der werbliche Charakter ist nicht für alle – oft jugendlichen, teilweise kindlichen – Nutzer offensichtlich. Dies gilt umso mehr, als es das Geschäftsmodell von Influencern darstellt, (scheinbar) private mit kommerziellen Posts zu mischen (LG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2019 – 13 O 38/18 KfH).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.