Instagram: Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung

Wer in sein Instagram-Posting eingebettete Tags mit Marken-Herstellerseiten verlinkt, handelt geschäftlich im Sinne des Wettbewerbsrechts. Hierdurch fördert der Betreiber des Accounts die beworbenen Unternehmen ebenso wie sein eigenes, auf Werbeeinahmen zielendes Unternehmen. Der Betreiber hat den Account folglich als Werbung zu kennzeichnen. Der werbliche Charakter ist nicht für alle – oft jugendlichen, teilweise kindlichen – Nutzer offensichtlich. Dies gilt umso mehr, als es das Geschäftsmodell von Influencern darstellt, (scheinbar) private mit kommerziellen Posts zu mischen (LG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2019 – 13 O 38/18 KfH).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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