Werbekennzeichnung von Influencer-Posts: Nicht alles ist Werbung

Die Grenze von der (nicht kennzeichnungspflichtigen) Markennennung zur (kennzeichnungspflichtigen) Markennennung ist jedenfalls dann überschritten, wenn der Verbraucher über einen Link unmittelbar das Produkt erwerben kann. Für die Werbetätigkeit eines Influencers (und damit gegen ein Handeln zu privaten Zwecken) können ein geringer journalistischer Gehalt der Beiträge, Links zu anderen Online-Shops sowie weitere Werbetätigkeiten des Autors sprechen (KG Berlin, Urteil vom 8.1.2019 – 5 U 83/18).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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