Bei der Faserbezeichnung von Jogginhosen darf der Bestandteil „Baumwolle“ auch als „cotton“ bezeichnet werden, gleichwohl der Begriff nicht in der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) enthalten ist. Der angesprochene Verbraucher verstehe diesen Begriff ohne Weiteres als die englische Übersetzung von „Baumwolle“, so dass es an einer Spürbarkeit der Rechtsverletzung gem. § 3a UWG fehle. Unzulässig sei jedoch die Verwendung des ebenfalls nicht innerhalb der TextilKennzVO enthalten Begriffs „Acrylic“ (BGH, Urteil vom 31.10.2018 – I ZR 73/17).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.