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EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln für Umweltwerbung ab 27. September 2026

Ab 27. September 2026 gelten neue UWG-Regeln für Umweltwerbung. Ritter Sport überklebt Verpackungen.

„Nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“: Unternehmen werben zunehmend mit positiven Umweltaussagen. Ab dem 27. September 2026 gelten dafür strengere Regeln. Wie weitreichend die Folgen sein können, zeigt aktuell Ritter Sport. Der Schokoladenhersteller überklebt einen Nachhaltigkeitsclaim auf bestehenden Verpackungen und gestaltet seine Verpackungen neu.

Warum Ritter Sport seine Verpackungen ändert

Auf zahlreichen Schokoladenverpackungen von Ritter Sport findet sich bislang die Aussage „100 % zertifiziert nachhaltiger Kakaobezug“. Wegen der neuen Vorgaben zum Schutz vor Greenwashing überklebt das Unternehmen diesen Hinweis auf bereits produzierten Verpackungen mit einem Sticker.

Bei neu gestalteten Verpackungen soll die Aussage zum zertifizierten Kakaobezug künftig auf der Rückseite stehen und dort um die erforderlichen Erläuterungen ergänzt werden. Nach Angaben des Unternehmens bleibt der Kakao weiterhin zu 100 Prozent zertifiziert. Es geht also nicht darum, dass die bisherige Aussage plötzlich falsch geworden wäre. Vielmehr steigen die rechtlichen Anforderungen daran, wie Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern gemacht und belegt werden müssen.

Neue Regeln gegen Greenwashing ab September 2026

Grundlage ist die europäische EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“, Richtlinie (EU) 2024/825). Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt, das am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Die wesentlichen Neuregelungen des UWG treten am 27. September 2026 in Kraft. Eine Übergangsfrist für bereits im Markt befindliche Ware ist nicht vorgesehen.

Besonders relevant sind sogenannte allgemeine Umweltaussagen. Darunter können pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ fallen. Solche Aussagen dürfen künftig nicht ohne Weiteres verwendet werden. Wer damit wirbt, muss eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können. Gemeint ist damit ein Vorsprung, der über das branchenübliche Niveau deutlich hinausgeht und sich an einem anerkannten Maßstab messen lässt, etwa dem EU-Umweltzeichen. Der Begriff der Umweltaussage ist dabei bewusst weit gefasst: Er erfasst nicht nur Wörter und Texte, sondern auch Bilder, grafische Elemente und Markennamen.

Auch Nachhaltigkeitssiegel werden strenger reguliert

Die Regeln gehen über einzelne Werbeaussagen hinaus. Auch Nachhaltigkeitssiegel stehen stärker im Fokus. Ein freiwilliges Nachhaltigkeitssiegel darf grundsätzlich nur verwendet werden, wenn es auf einem entsprechenden Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle festgelegt wurde. Selbst erfundene Siegel scheiden damit aus.

Unzulässig wird außerdem beispielsweise eine Umweltwerbung für das gesamte Produkt, wenn der behauptete Vorteil tatsächlich nur einen einzelnen Bestandteil oder einen bestimmten Produktionsschritt betrifft. Auch Aussagen wie „klimaneutral“, die allein auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, werden erheblich eingeschränkt. Wie streng die Gerichte solche Aussagen schon nach geltendem Recht beurteilen, zeigt unser Beitrag zum Streit um die CO₂-neutrale Apple Watch.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Der Fall Ritter Sport zeigt, dass die neuen Vorgaben nicht nur zukünftige Werbekampagnen betreffen. Unternehmen müssen auch bestehende Verpackungen, Websites, Onlineshops, Produktbeschreibungen und andere Marketingmaterialien überprüfen.

Gerade allgemeine Schlagworte wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ sollten nicht isoliert verwendet werden. Entscheidend ist künftig noch stärker, was genau mit der Aussage gemeint ist, worauf sie sich bezieht und ob sie nachweisbar ist.

Unternehmen sollten deshalb ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation rechtzeitig erfassen und prüfen. Dass Verpackungen wie bei Ritter Sport nachträglich überklebt werden müssen, zeigt, wie aufwendig eine verspätete Anpassung sein kann. Einen ersten Überblick über die europäischen Vorgaben gibt unser Beitrag zu den neuen EU-Regeln für umweltbezogene Werbung.

Umweltwerbung wird zum Compliance-Thema

Mit den neuen Vorgaben wird Nachhaltigkeitswerbung deutlich anspruchsvoller. Umweltclaims bleiben möglich, müssen aber konkreter, nachvollziehbarer und belegbar sein. Für Unternehmen empfiehlt es sich daher, bestehende Aussagen vor dem 27. September 2026 zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der Fall Ritter Sport macht deutlich, dass die Greenwashing-Regeln längst nicht nur offensichtliche Übertreibungen betreffen, sondern ganz praktische Folgen für Verpackung und Marketing haben können.

Ab wann gelten die neuen Greenwashing-Regeln?

Die wesentlichen Änderungen des deutschen UWG gelten ab dem 27. September 2026. Eine Übergangsfrist für bereits produzierte Ware ist nicht vorgesehen.

Sind Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ künftig verboten?

Nein. Pauschale Umweltversprechen werden aber deutlich strenger reguliert. Unternehmen müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und entsprechende Aussagen belegen können.

Warum überklebt Ritter Sport seine Verpackungen?

Das Unternehmen reagiert auf die neuen Vorgaben und entfernt auf bestehenden Verpackungen den Claim „100 % zertifiziert nachhaltiger Kakaobezug“. Bei neuen Verpackungen soll der Hinweis mit näheren Informationen auf die Rückseite verlagert werden.

Gelten die Regeln nur für Produktverpackungen?

Nein. Umweltwerbung kann beispielsweise auch auf Websites, in Onlineshops, Social Media oder klassischen Werbeanzeigen betroffen sein.

Gelten die Regeln auch für kleine Unternehmen?

Ja. Anders als bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung gibt es keine Schwellenwerte. Auch kleine Betriebe, die mit Umweltaussagen werben, fallen unter die neuen Vorgaben.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Bestehende Umweltclaims und Nachhaltigkeitssiegel sollten darauf geprüft werden, ob sie ausreichend konkret, nachweisbar und nach der neuen Rechtslage zulässig sind.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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