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Greenwashing bei der Apple Watch: Wann „CO₂-neutral“ irreführende Werbung ist

Warum das LG Frankfurt Apple die Werbung mit CO₂-Neutralität für die Apple Watch untersagt hat.

Mit Begriffen wie „CO₂-neutral“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ werben Unternehmen gerne für ihre Produkte. Doch solche Aussagen müssen einer rechtlichen Prüfung standhalten. Das Landgericht Frankfurt am Main hat Apple die Werbung für bestimmte Modelle der Apple Watch als „CO₂-neutral“ untersagt. Die Entscheidung zeigt, wie schnell Nachhaltigkeitswerbung als irreführendes Greenwashing eingestuft werden kann.

Warum Apple mit „CO₂-neutral“ warb

Apple hatte seit 2023 mehrere Modelle der Apple Watch als „CO₂-neutral“ beworben. Nach Angaben des Unternehmens wurden Emissionen bei Herstellung und Transport reduziert und verbleibende Emissionen durch Klimaschutzprojekte ausgeglichen. Dazu gehörte unter anderem ein Aufforstungsprojekt mit Eukalyptusbäumen in Paraguay.

Die Deutsche Umwelthilfe hielt die Werbung für irreführend und klagte. Das Landgericht Frankfurt am Main gab ihr mit Urteil vom 26. August 2025 (Az. 3-06 O 8/24) in diesem Punkt recht. Nach § 5 Abs. 1 UWG ist Werbung unzulässig, wenn sie Verbraucher in die Irre führen und dadurch ihre geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann.

Was Verbraucher bei „CO₂-neutral“ erwarten dürfen

Entscheidend war für das Gericht, wie durchschnittliche Verbraucher die Aussage „CO₂-neutral“ verstehen. Nach Auffassung der Richter erwarten sie, dass die für das Produkt erforderliche CO₂-Kompensation langfristig sichergestellt ist – etwa bis zum Jahr 2050.

Genau daran fehlte es nach Ansicht des Gerichts. Bei dem Aufforstungsprojekt in Paraguay waren rund 75 Prozent der Flächen nur bis 2029 gepachtet. Ob die Verträge anschließend verlängert würden, war nicht gesichert. Damit bestand keine ausreichend verlässliche Grundlage für die langfristig versprochene Kompensation. Auch von Apple angeführte Absicherungsmechanismen änderten daran nach Auffassung des Gerichts nichts.

Die Folge: Apple durfte die betroffenen Smartwatches nicht mehr mit der beanstandeten Aussage als „CO₂-neutral“ bewerben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist bislang nicht veröffentlicht.

Nicht jedes „Carbon Neutral“-Logo ist automatisch ein Gütesiegel

In einem weiteren Punkt hatte Apple dagegen Erfolg. Die Deutsche Umwelthilfe beanstandete auch das verwendete „Carbon Neutral“-Logo und argumentierte, Verbraucher könnten darin ein unabhängiges Gütesiegel sehen.

Das überzeugte das Gericht nicht. Die Gestaltung erwecke nicht den Eindruck eines offiziellen Gütesiegels. Verbraucher würden das Logo vielmehr als Kennzeichnung dafür verstehen, dass Apple selbst das jeweilige Produkt nach seinen Maßstäben als CO₂-neutral einordnet.

Was Unternehmen aus dem Urteil lernen können

Die Entscheidung betrifft weit mehr als nur Apple. Sie reiht sich in eine Rechtsprechung ein, die wir in unserem Überblick zur umweltbezogenen Werbung und im Verfahren gegen Katjes und Mühlhäuser nachgezeichnet haben. Wer Produkte mit Klimaneutralität oder ähnlichen Umweltvorteilen bewirbt, muss die Aussage belastbar belegen können. Gerade bei pauschalen Begriffen wie „CO₂-neutral“ entsteht schnell der Eindruck einer umfassenden und langfristig gesicherten Umweltwirkung.

Unternehmen sollten deshalb prüfen, worauf sich die Werbeaussage genau bezieht, wie die behauptete Klimawirkung erreicht wird und ob Kompensationsmaßnahmen dauerhaft abgesichert sind. Je weitreichender ein Umweltversprechen ist, desto größer ist das Risiko einer Irreführung, wenn die tatsächlichen Grundlagen dahinter zurückbleiben.

Nachhaltigkeit braucht belastbare Grundlagen

Das Apple-Watch-Urteil zeigt: Ein grünes Werbeversprechen darf nicht weiter reichen als die tatsächlichen Maßnahmen dahinter. Gerade Aussagen wie „CO₂-neutral“ können bei Verbrauchern weitreichende Erwartungen wecken. Unternehmen sollten Umweltclaims deshalb bereits vor Veröffentlichung rechtlich und tatsächlich sorgfältig prüfen.

Welche Anforderungen die Green-Claims-Richtlinie an Umweltaussagen stellt, besprechen wir in unserer Podcast-Folge Green Claims Richtlinie: Transparenz, Vertrauen und Klimaschutz.

Was bedeutet Greenwashing rechtlich?

Von Greenwashing wird gesprochen, wenn Unternehmen sich oder ihre Produkte umwelt- oder klimafreundlicher darstellen, als es die tatsächlichen Umstände rechtfertigen. Rechtlich kann dies insbesondere als irreführende Werbung nach dem UWG relevant werden.

Darf ein Unternehmen mit „CO₂-neutral“ werben?

Nicht grundsätzlich verboten ist jede Verwendung des Begriffs. Die konkrete Aussage muss jedoch zutreffen und ausreichend belegt sein. Maßgeblich ist, welchen Eindruck Verbraucher von der Werbung erhalten.

Warum war die Apple-Watch-Werbung irreführend?

Das Gericht ging davon aus, dass Verbraucher eine langfristig gesicherte CO₂-Kompensation erwarten. Ein wesentlicher Teil des dafür herangezogenen Waldprojekts war jedoch nur bis 2029 vertraglich gesichert.

Sind eigene Umweltlogos erlaubt?

Grundsätzlich ja. Ein eigenes Logo darf jedoch nicht den falschen Eindruck vermitteln, es handele sich um ein unabhängiges oder offiziell geprüftes Gütesiegel. Beim „Carbon Neutral“-Logo von Apple sah das LG Frankfurt einen solchen Eindruck nicht.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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