Internetplattformen dürfen Behandlungen mit medizinischem Cannabis nicht so bewerben, dass Verbraucher gezielt zur Nachfrage nach verschreibungspflichtigen Cannabis-Arzneimitteln angeregt werden. Auch ohne Nennung konkreter Produkte oder Hersteller kann ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz vorliegen.
Medizinisches Cannabis ist inzwischen längst Teil der ärztlichen Versorgung und es entstehen immer mehr digitale Geschäftsmodelle rund um Terminvermittlung, Telemedizin, Versandapotheken und cannabisbezogene Gesundheitsangebote. Für Anbieter solcher Plattformen stellt sich damit eine zentrale Frage: Wo endet zulässige Information und wo beginnt verbotene Werbung?
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 26. März 2026, Az.: I ZR 74/25) hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen. Danach verstößt der Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung ärztlicher Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn er unter Verweis auf mit Cannabis therapierbare Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht.
Worum ging es?
Die Beklagte betrieb ein Internetportal, über das Interessenten Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis vereinbaren konnten. Für diese Vermittlungsleistungen erhielt sie von den kooperierenden Ärzten eine Vergütung. Im Konzernverbund der Beklagten befanden sich zudem Unternehmen aus dem Umfeld des Handels mit medizinischem Cannabis sowie ein Marktplatz für Versandapotheken.
Die Wettbewerbszentrale sah in dem Internetauftritt eine unzulässige heilmittelrechtliche Werbung.
Medizinisches Cannabis ist verschreibungspflichtig
Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 10 Abs. 1 HWG. Danach darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegenüber bestimmten Fachkreisen geworben werden, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben. Cannabis zu medizinischen Zwecken ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG verschreibungspflichtig. Damit fällt es grundsätzlich unter das Publikumswerbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG.
Entscheidend war also nicht, ob medizinisches Cannabis legal verschrieben werden kann. Entscheidend war vielmehr, ob die konkrete Internetpräsentation gegenüber Verbrauchern als Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu bewerten war.
Keine Produktnennung erforderlich
Die Beklagte hatte keine konkreten Produktnamen und keine bestimmten Hersteller genannt. Das half ihr nicht.
Der BGH stellte klar, dass eine Werbung für Arzneimittel nicht erst dann vorliegt, wenn ein konkretes Präparat bezeichnet wird. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Behandlung bestimmter Beschwerden bezieht, kann unter § 10 Abs. 1 HWG fallen.
Die Beklagte hatte sich nach Auffassung des BGH nicht auf die bloße Angabe eines Wirkstoffs beschränkt. Sie benannte medizinisches Cannabis und individualisierte es zusätzlich durch Angaben zu Anwendungsgebieten. Dadurch wurde der Bezug zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hinreichend konkret.
Arztentscheidung schützt nicht vor Werbeverbot
Ein Argument der Beklagten war: Über die Verschreibung entscheide allein der Arzt. Verbraucher könnten medizinisches Cannabis also nicht selbst kaufen, sondern müssten sich ärztlich behandeln lassen.
Auch das ließ der BGH nicht gelten. Das Publikumswerbeverbot soll gerade verhindern, dass Verbraucher durch Werbung beeinflusst werden und beim Arzt auf die Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels oder einer bestimmten Arzneimittelgruppe drängen. Genau diese Gefahr sah der BGH hier. Die Angaben zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis konnten Patienten dazu veranlassen, gezielt eine Cannabisbehandlung anzufragen.
Damit bestätigt der BGH einen strengen Maßstab: Auch wenn die ärztliche Therapieentscheidung formal unabhängig bleibt, kann eine verbrauchergerichtete Plattformwerbung unzulässig sein.
Information oder Werbung?
Die Abgrenzung zwischen zulässiger Gesundheitsinformation und verbotener Werbung ist in der Praxis schwierig. Der BGH macht deutlich: Entscheidend ist die konkrete Darstellung.
Sachliche, ausgewogene Informationen über Therapieoptionen können zulässig sein. Unzulässig wird es aber, wenn die Darstellung darauf angelegt ist, den Absatz verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu fördern. Nach Auffassung des BGH gingen die beanstandeten Internetseiten über eine sachangemessene umfassende Information hinaus, weil sie die Vorteile einer Cannabisbehandlung isoliert hervorhoben.
Gerade für Plattformmodelle ist das relevant. Wer nicht nur allgemein informiert, sondern unmittelbar Behandlungsanfragen, Terminbuchungen oder sonstige Conversion-Elemente anbietet, bewegt sich näher am Bereich der Absatzförderung.
Wettbewerbsrechtliche Folge: Unterlassung
Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG ist zugleich wettbewerbsrechtlich relevant. Über § 3a UWG können Marktverhaltensregeln durch Mitbewerber oder qualifizierte Verbände durchgesetzt werden.
Die Wettbewerbszentrale konnte daher auf Unterlassung vorgehen. Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, soweit dieses die beanstandeten Internetseiten untersagt hatte.
Für Anbieter bedeutet das: Heilmittelwerberecht ist nicht nur eine regulatorische Vorgabe. Verstöße können unmittelbar Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen auslösen.
Was bedeutet das für Plattformen und Telemedizinanbieter?
Die Entscheidung betrifft nicht nur Cannabisplattformen. Sie ist allgemein bedeutsam für digitale Gesundheitsangebote, die verschreibungspflichtige Arzneimittel, ärztliche Behandlungen und kommerzielle Vermittlungsmodelle miteinander verbinden.
Besonders sensibel sind Internetauftritte, die
- verschreibungspflichtige Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen hervorheben,
- konkrete Beschwerden oder Anwendungsgebiete benennen,
- Vorteile einer bestimmten Therapieform einseitig darstellen,
- unmittelbar Terminbuchungen oder Behandlungsanfragen ermöglichen,
- und wirtschaftlich von der Vermittlung oder nachgelagerten Versorgung profitieren.
Je stärker diese Elemente zusammenkommen, desto größer ist das Risiko, dass die Darstellung als unzulässige Publikumswerbung gewertet wird.
Praxistipp: Gesundheitskommunikation rechtlich prüfen
Anbieter digitaler Gesundheitsleistungen sollten ihre Webseiten, Landingpages, Anzeigen, Social-Media-Kampagnen und Suchmaschinenwerbung sorgfältig prüfen lassen. Das gilt besonders, wenn es um verschreibungspflichtige Arzneimittel geht.
Zulässige Information sollte sachlich, ausgewogen und nicht absatzfördernd formuliert sein. Problematisch sind Formulierungen, die eine bestimmte Therapie als besonders naheliegend, natürlich, vorteilhaft oder unkompliziert erscheinen lassen und zugleich den Weg zur Verschreibung oder Behandlung eröffnen.
Auch Konzernstrukturen können eine Rolle spielen. Wenn Plattform, Arzneimittelhandel, Versandapothekenmarktplatz oder Zubehörvertrieb wirtschaftlich miteinander verbunden sind, kann dies den werblichen Charakter des Gesamtauftritts verstärken.
Wie Cannabis im Handel rechtlich einzuordnen ist, besprechen wir in unserer Podcast-Folge Cannabis im (Online)Handel.
Einordnung: Der BGH stärkt den Patientenschutz
Der BGH stellt klar, dass das Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch im digitalen Gesundheitsmarkt gilt. Die Entscheidung schützt die ärztliche Therapieentscheidung vor kommerziellem Nachfragedruck und verhindert, dass Verbraucher durch einseitige Online-Darstellungen zu bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittelgruppen gelenkt werden.
Für die Cannabisbranche ist das ein deutliches Signal. Medizinisches Cannabis darf ärztlich verschrieben werden. Es darf aber nicht gegenüber Verbrauchern so beworben werden, dass aus Information faktisch Nachfragegenerierung wird.
Darf für medizinisches Cannabis geworben werden?
Gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nicht. Cannabis zu medizinischen Zwecken ist verschreibungspflichtig und unterliegt dem Publikumswerbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG. Werbung ist nur gegenüber Fachkreisen wie Ärzten und Apothekern zulässig.
Gilt das Werbeverbot auch ohne Nennung konkreter Produkte?
Ja. Nach dem BGH genügt es, dass sich die Werbung auf eine ganze Klasse verschreibungspflichtiger Arzneimittel bezieht. Wer medizinisches Cannabis benennt und Anwendungsgebiete beschreibt, wirbt hinreichend konkret für ein Arzneimittel.
Schützt es, dass über die Verschreibung allein der Arzt entscheidet?
Nein. Das Werbeverbot soll gerade verhindern, dass Patientinnen und Patienten durch Werbung veranlasst werden, beim Arzt auf die Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels oder einer Arzneimittelgruppe zu drängen.
Was sollten Telemedizin- und Gesundheitsplattformen jetzt prüfen?
Webseiten, Landingpages und Kampagnen sollten auf absatzfördernde Darstellungen geprüft werden. Riskant sind einseitige Vorteils-Darstellungen verschreibungspflichtiger Therapien in Kombination mit Terminbuchung oder Behandlungsanfragen – es drohen Abmahnung und Unterlassungsklage.
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