Fehlerhafte Registrierung im Batterieregister löst wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus

Bringt ein Unternehmer Waren in den Verkehr, ohne die darin enthaltenen Batterien korrekt im Batterieregister einzutragen, handelt er damit unlauter. Bei dem einschlägigen § 6 ElektroG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbsrechtlich geahndet werden kann. Im konkreten Fall waren Batterien für Fahrzeuge mit denen Kinder selbst fahren können, fälschlich als „Gerätebatterien“ und nicht als „Industriebatterien“ im Register eingetragen worden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.2019 – 6 U 181/17).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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