Versandkosten dürfen nicht erst bei Einlegen der Ware in den Warenkorb mitgeteilt werden

Im Onlinehandel stellt bereits das Einlegen einer Ware in den virtuellen Warenkorb eine geschäftliche Entscheidung dar. Die nach der Preisangabenverordnung u.a. erforderlichen Informationen zu anfallenden Liefer- und Versandkosten müssen daher bereits zu diesem Zeitpunkt dargestellt werden. Es reicht aus „für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken […] ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird“ (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2019 – 6 U 19/18).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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