Unitymedia teilte seinen Kunden Anfang 2016 mit, man werde zur Erstellung eines flächendeckenden WLAN-Netzes ein separates WLAN-Signal aktivieren, das Dritten (nicht lediglich dem Kunden) einen Zugang zum Internet eröffne. Diese Einrichtung eines Hotspots ohne Zustimmung des Kunden, stellt nach Auffassung des BGH keine unzulässige Belästigung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden werde weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt. Rechtlich geschützte Interessen der Kunden würden im Zuge der Aktivierung des zweiten WLAN-Signals nicht verletzt (Pressemitteilung des BGH zum Urteil v. 25.04.2019, Az.: I ZR 23/18).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.