Die Abgabe von Serviceartikeln durch einen Apotheker bei einer Bestellung von mindestens 100 Impfdosen durch einen Arzt stellt eine Werbeabgabe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) dar. Das im konkreten Fall von der Wettbewerbszentrale beanstandete kostenlose Beifügen von Serviceartikeln wie Kanülen und Injektionspflastern bei der Bestellung von 100 Impfdosen ist jedoch als handelsüblich i.S. des HWG und damit als zulässig anzusehen. Das Gericht grenzt die insofern gemeinte Handelsüblichkeit insbesondere von dem Handelsbrauch i.S.d. § 346 HGB ab. Solange sich das abgegebene Zubehör im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten bewegt, liegt kein unzulässiges Verhalten vor (OLG Köln, Urteil v. 07.12.2018, Az.: 6 U 95/18).
OS-Plattform wird abgeschaltet: Impressum jetzt anpassen
Die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung der EU wird zum 19. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Ab dem 20. Juli 2025 darf der entsprechende Hinweis nicht mehr im Impressum erscheinen. Unternehmen, die den Link