Die Abgabe von Serviceartikeln durch einen Apotheker bei einer Bestellung von mindestens 100 Impfdosen durch einen Arzt stellt eine Werbeabgabe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) dar. Das im konkreten Fall von der Wettbewerbszentrale beanstandete kostenlose Beifügen von Serviceartikeln wie Kanülen und Injektionspflastern bei der Bestellung von 100 Impfdosen ist jedoch als handelsüblich i.S. des HWG und damit als zulässig anzusehen. Das Gericht grenzt die insofern gemeinte Handelsüblichkeit insbesondere von dem Handelsbrauch i.S.d. § 346 HGB ab. Solange sich das abgegebene Zubehör im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten bewegt, liegt kein unzulässiges Verhalten vor (OLG Köln, Urteil v. 07.12.2018, Az.: 6 U 95/18).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.