Wie bereits im Jahr 2017 vom Bundesfinanzhof entschieden, können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen umsatzsteuerpflichtig sein. Diesen Gedanken hat das Gericht nun auch für solche im Urheberrecht übertragen. Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, sind danach umsatzsteuerpflichtig. Gegenleistung für die Abmahnleistung ist der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag (BFH, Urteil v. 13. Februar 2019, Az.: XI R 1/17 – zum Volltext der Entscheidung).
Proaktive Auskunftspflicht im Urheberrecht: Was Kreative und Unternehmen wissen müssen
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