Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. 4. 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-6 O 351/17) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger wehren sich im Wege der negativen Feststellungsklage gegen die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche der Beklagten an einem Werbe-Logo.
Die Klägerin zu 1) stellt seit 1990 Audioprodukte für den Automobilbereich her (sog. Car-HiFi). Im Jahr 2011 kamen die Parteien in geschäftlichen Kontakt. Die Klägerin zu 1) hatte sog. „Plug and Play“ – Audio-Produkte für den Fahrzeugbereich entwickelt. Plug and Play – Komponenten zeichnen sich dadurch aus, dass sie einfach und schnell mittels einer Steckverbindung zusammengeschlossen werden können, so dass ein einfaches und schnelles Abspielen von Musik ohne Austausch der werksseitig montierten Lautsprecher möglich ist. Die u. a. im Handel mit Audioprodukten tätige Beklagte bot sich an, diese Produkte zu vertreiben und zu vermarkten.
In einer E-Mail vom 3. März 2011 schlug der Geschäftsführer der Beklagten, Herr A der Klägerin zu 1) vor, für die neue Produktlinie den Namen „Match“ zu verwenden (Anlage B 10, Bl. 132 d. A.). Das englische Wort „to match“ steht im Zusammenhang mit Audioprodukten für das deutsche Verb „passen“ oder „zusammenpassen“ und sollte nach der Vorstellung von Herrn A die oben dargestellte Abstimmung der „Plug and Play“ – Produkte auf die akustischen Bedingungen verschiedener Fahrzeugmodelle symbolisieren.
Herr A beauftragte den bei ihm beschäftigten Graphiker B, ein Design für ein mit der Bezeichnung „Match“ ausgestattetes Logo zu entwickeln. Mit E-Mail vom 17. März 2011 sandte Herr B den Entwurf eines in verschiedenen Formaten erstellten Logos an den Mitarbeiter C der Klägerin zu 1). Er teilte mit, dass er als Schriftfarbe für das Wort „Match“ den aus dem Farbsystem „Pantone“ stammenden orangen Farbton „Pantone 152“ und dass er den Schrifttyp „Porscha (911)“ verwendet habe, den er wegen Unsauberkeiten noch modifiziert und bereinigt habe (Anlage B 11, Bl. 134 d. A.). Diese Schrifttype ist unter der Internet-Seite „(…)“ im Internet frei verfügbar. Auf die Gegenüberstellung der mit den Schrifttypen hergestellten Logos (Anlage K 7 – Bl. 49 d. A.) wird verwiesen.
Der ursprüngliche Plan der Klägerin zu 1), das Logo für die Plug and Play-Produkte zu verwenden, wurde zunächst nicht realisiert. Im Februar 2012 kam die Klägerin zu 1) wieder auf das Logo zurück. Die Klägerin zu 1) erwog zunächst, dieses als eigenständige Linie unter der Dachmarke „powered by D“ auszugliedern. Herr C schlug Herrn B in diesem Zusammenhang vor, das Logo „minimal von der Schrifthöhe zu erweitern, da es ansonsten ein recht breites und von der Höhe flaches Logo ist“. Er bat Herrn B mit E-Mail vom 2. Februar 2012 um einen Vorschlag (Anlage K 8). Hintergrund dieser Bitte war es, die Schrift auch bei kleineren Abbildungen des Logos besser lesbar zu machen. Herr B übersandte der Klägerin zu 1) entsprechende Graphikmuster. Bei einem dieser Muster ist dem Wort „Match“ bereits ein nach rechts gerichtetes schwarzes Doppeldreieck vorangestellt (Anlage B 12 – Bl. 142 d. A.).
Später entschied sich die Klägerin zu 1), das Zeichen mit einem Hinweis auf ihre Firma zu verwenden („by Audiotec“). Auf dessen Bitte übersandte Herr B Herrn C am 24. Mai 2012 das Logo „Match“ als Vektorgraphik, d. h. unter Einbeziehung des vorangestellten Doppeldreiecks (Anlage K 9 Bl. 102 d. A.).
Der Kläger zu 2.) ließ mit Priorität vom 17.9.2012 dieses Logo als Teil der Wort-/Bildmarke „Match by Audiotec X“ beim Deutschen Patent- und Markenamt registrieren und erweiterte diese Registrierung mittels einer IR-Marke auf weitere Länder (Anlage K 3). Die Plug-and-Play Produkte der Klägerin zu 1) wurden in der Folgezeit mit der Marke gekennzeichnet.
Die Parteien arbeiteten im Marketing und Vertrieb der „Match“ – Produkte der Klägerin zu 1) eng zusammen. In Werbeanzeigen der Beklagten verwendete diese das markenrechtlich geschützte Logo und wies darauf hin, dass „Match“ eine Marke der Klägerin zu 1) sei und dass sie diese Produkte exklusiv vertreibe (Anlagen B 5 und B 6 – Bl. 78 d. A.). Daneben warb die Klägerin zu 1) für ihre Produkte mit dem Logo eigenständig in Prospekten und Anzeigen (Anlage K 10).
Die Geschäftsbeziehung der Parteien endete im Jahr 2017. In einer E-Mail vom 28. 3. 2017 schlug der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin zu 1) vor, für die Überlassung des Logos einen Betrag in Höhe von 100.000 € zu zahlen. Die Anspruchsberechtigung wurde in weiteren anwaltlichen Schreiben des Beklagtenvertreters vom 4. 7. 2017 und vom 28. 9. 2017 vertieft (Anlage K 4). Nach Zurückweisung dieses Begehrens hat die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 20. 10. 2017 abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage K 6).
Dies haben die Kläger zum Anlass genommen, Klage zu erheben, mit der sie feststellen lassen wollen, dass sie nicht verpflichtet sind, es zu unterlassen, ohne die Einwilligung der Beklagten das im Klageantrag abgebildete Logo „Match“ alleine oder in Kombination mit anderen Schriftzügen und / oder Logos zu verwenden, zu verbreiten, zu vervielfältigen, damit zu werben und/oder in sonstiger Form öffentlich zugänglich zu machen. Sie haben die Urheberrechtsfähigkeit des Logos abgestritten und im Übrigen ausgeführt, ihnen sei ein unentgeltliches unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt worden. Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 I 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Dabei könne dahin stehen, ob das gegenständliche Logo urheberrechtsschutzfähig sei, da die Beklagte der Klägerin zu 1) jedenfalls ein unbeschränktes Nutzungsrecht auf unbestimmte Zeit und das Recht zur Unterlizensierung eingeräumt habe.
Die Gestaltung des Logos gehe auf die Tätigkeit des bei der Beklagten als Grafiker beschäftigten Zeugen B zurück. Sollten insoweit von diesem Urheberrechte begründet worden sein, habe die Beklagte die ausschließlichen Nutzungsrechte erworben. Soweit der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Rechteeinräumung enthalte, sei diese jedenfalls aus § 43 UrhG herzuleiten.
Der Beklagte habe sodann gem. § 31 Abs. 5 UrhG der Klägerin zu 1) ein ausschließliches und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Dafür sei erforderlich, dass ein entsprechender Parteiwille wenigstens in den Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Parteien unzweideutig zum Auskunft komme. Vorliegend seien alle Parteien davon ausgegangen, dass das Logo einzig und allein dem Zweck dienen solle, die Produkte der Klägerin zu 1) zu kennzeichnen. Die Beklage habe nicht dargetan, dass sie das Führen des seit dem Jahre 2012 auf den Produkten der Klägerin zu 1) geführten Logos vor Beendigung der Geschäftsbeziehung beanstandet habe. Die Beklagte habe jedenfalls teilweise den Vertrieb der match-Produkte der Klägerin in Deutschland übernommen; für sie sei erkennbar gewesen, dass das Logo der Herstellerkennzeichnung dienen sollte. Die Rechteeinräumung sei inhaltlich und zeitlich unbeschränkt gewesen, da die Klägerin zu 1) sonst stets zu befürchten hätte, ihre Produkte nicht weitervertreiben zu dürfen.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe der Klägerin zu 1) ein ausschließliches und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht übertragen. Für eine – allein in Betracht kommende – stillschweigende Übertragung / Vereinbarung gehe das Landgericht von falschen Tatsachen aus; sie widerspreche auch den Interessen der Parteien.
Das Logo habe nicht dem Zweck dienen sollen, die Produkte der Klägerin zu 1) zu kennzeichnen, sondern die Beklagte habe mit der Erstellung und Bereitstellung ihre Aufgabe im Rahmen der gemeinsamen Geschäftsbeziehung erfüllt, für die Vermarktung der Produkte zu sorgen. Sie habe nicht nur das komplette Marketing in den Vertragsgebieten, sondern auch den Vertrieb der Produkte in Deutschland und weiteren europäischen Ländern übernommen. Das Logo habe daher dem gemeinsamen Zweck der Parteien gedient, die Produkte der Marke „match“ sowie die Marke selbst erfolgreich zu vermarkten. Mit dem „Match“-Logo seien auch zahlreiche Merchandising-Artikel versehen worden, um deren Erstellung, Kauf und Verkauf sich allein die Beklagte gekümmert habe. Dafür habe sie selbstverständlich nicht die Klägerin um Gestattung gefragt, da das Urheberrecht an dem Logo bei ihr verblieben sei.
Die Klägerin zu 1) könne im Übrigen auch nach der Beendigung der gemeinsamen Geschäftsbeziehungen ihre Produkte unter der bisherigen Bezeichnung verkaufen (wie sie dies auch zuvor getan hatte), nur eben nicht mit dem Logo.
Die angenommene konkludente Rechteeinräumung entspreche auch nicht der Interessenlage der Parteien. Das auch für die Kläger erkennbare Interesse der Beklagten habe von Anfang an darin bestanden, dass das Logo von der Klägerin zu 1) nur für die Dauer der gemeinsamen Geschäftsbeziehung verwendet werde. Denn sämtliche Investitionen der Beklagten hätten darauf abgezielt, dass sie auch zumindest vom Vertrieb der Produkte profitiere. Deshalb sei die Rechteeinräumung auf die Dauer der Geschäftsbeziehung befristet gewesen. Das Nutzungsrecht sei daher mit Beendigung der Geschäftsbeziehung am 30.9.2017, spätestens aber mit der Kündigung des Nutzungsrechts im Schriftsatz vom 11.1.2018 erloschen.
Im Übrigen vertieft die Beklagte ihre Ausführungen zur Urheberrechtsfähigkeit des Logo. Die Entwicklung des Schriftzuges habe einen Zeitraum von über einem Jahr in Anspruch genommen. Entscheidend seien auch nicht die einzelnen Elemente, sondern der Gesamteindruck, der dieser Graphik die erforderliche Schöpfungshöhe verschaffe.
Die Beklagte beantragt,
das am 24. 4. 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens:
Das Logo erreiche bereits nicht die für eine Urheberrechtsfähigkeit notwendige Gestaltungshöhe. Das Wort „match“ sei nicht schutzfähig; bei der Schrift handele es sich um die vorbekannte Schriftart „911 Porscha“, mit lediglich marginalen, handwerklichen Änderungen (insbesondere der Buchstabenhöhe). Auch die Nutzung des häufig verwendeten Farbtons Orange sowie die Voranstellung eines Doppelpfeils führten nicht zur Schutzfähigkeit, zumal letzterer ein im Audiobereich vorbekanntes Zeichen für „vorspulen“ (fast forward) bzw. aus der älteren Marke der Klägerin D übernommen worden sei. Im Übrigen hätten der Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts zu keinem Zeitpunkt ausschließliche Nutzungsrechte an dem Logo zugestanden. Das Logo sei für Zwecke der Kläger hergestellt worden, das Landgericht habe daher zutreffend festgestellt, dass die Beklagte etwaige Nutzungsrechte auf die Klägerin zu 1) übertragen habe.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet, denn das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass der Beklagten keine Unterlassungsansprüche gegen die Kläger wegen der Nutzung des Logos „Match mit Doppelvektor“ zustehen.
Das für die negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger ergibt sich aus der Abmahnung der Beklagten vom 28. September 2017 (Anlage K 6, Bl. 43 d. A.).
Die Abmahnung war nicht berechtigt, weil die Beklagte den Klägern nicht verbieten kann, das streitbefangene Logo zu nutzen. Dies gilt schon deshalb, weil das Logo nicht urheberrechtlich schutzfähig ist (nachfolgend Ziffer 1.). Unabhängig davon hat das Landgericht auch zutreffend aus dem Vortrag der Parteien und den von ihnen vorgelegten Unterlagen abgeleitet, dass der Klägerin zu 1) ein kostenfreies, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an dem Logo eingeräumt worden ist (nachfolgend Ziffer 2.).
1.
Das streitbefangene Logo ist dem Bereich der angewandten Kunst i. S. von § 2 I Nr. 4 UrhG zuzuordnen, denn es handelt sich um ein Graphikdesign, das zur Kennzeichnung und Bewerbung der klägerischen Produkte eingesetzt wird.
Die Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst ist nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.11.2013 aufgestellten Grundsätzen zu beurteilen (Az.: I ZR 143/12 – Geburtstagszug I = GRUR 2014, 175). Danach genügt es, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen (BGH aaO., Rn 15; OLG Hamburg ZUM 2004, 386 – Handy-Logos).
Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (BGH aaO., Rn 41). Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann allerdings einen Urheberrechtsschutz nur begründen, wenn sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht.
Daher ist bei Werken der angewandten Kunst und namentlich bei der Gebrauchsgraphik eingehend zu überprüfen, was vom Gebrauchszweck vorgegeben ist und deshalb den Urheberrechtsschutz nicht begründen kann (vgl. Schulze in: Eichmann / Kur, Praxishandbuch Designrecht, 2. Aufl., Kapitel 4, Rn 34 zu § 4 Urheberrecht; Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., Rn 150 zu § 2 UrhG).
Eine individuelle Schöpfung scheidet aus, wenn in dem Erzeugnis lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben. Formelemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, können demnach nur dann berücksichtigt werden, wenn gerade ihre Kombination eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung darstellt (OLG Schleswig, Urteil vom 11.9.2014 – 6 U 74/10 – Geburtstagszug II, Rn 19 = GRUR-RR 2015, 1). Hierfür ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, da sie sich des Schutzrechts berühmt.
a)
Die Beklagte nimmt für sich in Anspruch, dass sowohl die Namensgebung des Logos (durch Herrn A) als auch die graphische Ausgestaltung (durch den bei ihr beschäftigten Graphiker B) in ihrem Haus „geschöpft“ worden sind. Weder die Namensfindung noch die graphische Gestaltung an sich noch der Gesamteindruck des Logos erreichen allerdings die für den Schutz als „kleine Münze“ in § 2 II UrhG geforderte Schöpfungshöhe.
Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass das aus dem englischen Wortschatz vorbekannte Verb „match“ u. a. im Zusammenhang mit Audioprodukten vom Verkehr mit der deutschen Übersetzung „passen“ oder „zusammenpassen“ verknüpft wird und daher lediglich die Charakteristik der neuen „Plug-and-Play“ – fähigen Geräte symbolisieren sollte. Die Namensgebung leitet sich somit unmittelbar aus dem Gebrauchszweck der für die Produktlinie vorgesehenen Produktbezeichnung ab und kann daher nicht als schöpferische Leistung angesehen werden.
Der Graphiker B hat dann von Herrn A die Aufgabe erhalten, die Bezeichnung „Match“ zur Gestaltung eines Logos in der Weise graphisch umzusetzen, das es zur Kennzeichnung der Produktlinie und zur Bewerbung und Vermarktung der klägerischen HiFi-Geräte eingesetzt werden konnte. Die Tätigkeit von Herrn B orientierte sich an diesem Gebrauchszweck. Sie ging im Übrigen nicht über lediglich handwerkliche bzw. routinemäßige Leistungen eines Graphikdesigners hinaus und enthält keinen eigenschöpferischen „Überschuss“.
b)
Das von Herrn B erarbeitete Logo besteht aus dem Wort „Match“ und einem vorangestellten in Schreibrichtung ausgerichteten schwarzen Doppeldreieck. Der Graphiker hat sich bei der Farbauswahl einer vorbekannten Standardfarbe, nämlich der Farbe „Pantone 152“ und bei der Schrifttype der in der öffentlich zugänglichen Schrifttypensammlung „www.dufont.com“ erhältlichen Type „911 Porscha“ bedient, die von einer namhaften deutschen Fahrzeugherstellerin zur Kennzeichnung ihrer Produkte entwickelt worden war. Die Gegenüberstellung des Logos mit der Schreibweise in der „Originaltype“ belegt, dass lediglich geringfügige Veränderungen in der Schrifthöhe der Buchstaben erfolgt sind, die sich nach dem Vortrag der Kläger mit dem bei Graphikdesignern gebräuchlichen Software-Produkt „Photoshop“ ohne erheblichen Arbeitsaufwand bewerkstelligen lassen.
Die Beklagte ist dem nicht in substantiierter Weise entgegen getreten, denn sie hat nicht dargelegt, welche schöpferischen bzw. über das rein handwerkliche hinausgehenden Entwicklungsschritte für die Veränderung der Schrifttype vorgenommen wurden. Hinzu kommt, dass die von Herrn B durchgeführten Änderungen an der Original-Schrifttype sich an dem Gebrauchszweck des Logos orientierten, das auch bei kleineren Abbildungen gut lesbar sein sollte (BB S. 13 – Bl. 235). Insoweit wird auch auf die E-Mail der Klägerin zu 1) vom Februar 2012 mit entsprechenden Anregungen hingewiesen (Anlage K 8).
Das dem Wort vorangestellte Doppeldreieck kann dem Logo ebenso wenig eine eigenschöpferische künstlerische Note verleihen. Hier hat sich der Graphiker eines vorbekannten, in öffentlichen Zeichensammlungen frei verfügbaren und im Audiobereich häufig verwendeten Symbols bedient, das im Verkehrsverständnis mit dem Begriff „Vorlauftaste“ (fast forward) gleichgesetzt wird (Anlage K 2).
Auch in der Zusammenschau mit der Bezeichnung „match“ ist durch die hiesige graphische Umsetzung nicht der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt erreicht. Es ist ein Zeichen geschaffen worden, das seiner Zielrichtung entsprechend, unterscheidungskräftig i. S. von § 3 I MarkenG ist, aber einen den Gebrauchszweck überschießenden künstlerischen Anspruch vermissen lässt (vgl. dazu OLG Köln GRUR 1986, 889, 890 – ARD-1; OLG Hamm, Urteil vom 24. 8. 2002, 4 U 51/04, Tz 22 – Web-Graphiken = ZUM 2004, 927; OLG Hamburg ZUM 2004, 386 – Handy Logos).
Zuletzt spielt es auch keine Rolle, dass die Entwicklung des Logos bis zu deren Freigabe einen Zeitraum von über einem Jahr eingenommen hat und mehrfache Änderungen und Ergänzungen beinhaltete, denn damit ist nicht gesagt, dass die Tätigkeit von Herrn B über eine rein handwerklich-graphische Umsetzung der Änderungswünsche hinausging.
c)
Wenn die Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt, Herr B habe durch die Gestaltung des Logos Assoziationen zur Herkunft der Marke „Made in Germany“ und zum Car-Hi-Fi-Bereich, zur Aktualität und Modernität und zur leichten Bedienbarkeit der Produkte herstellen wollen, mag dies zutreffen. Maßgeblich ist allein, welche ästhetische Wirkung die Gestaltung beim Betrachter hervorruft und diese geht nicht über eine Zusammenstellung vorbekannter Formenelemente zur Produktkennzeichnung hinaus.
Die Beklagte kann sich nicht auf die von ihr zitierten Entscheidungen des OLG München vom 16.7.2014 (29 U 4823/13) bzw. des OLG Naumburg vom 7.4.2005 (10 U 7/4) zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Schriftzügen / Schriftzeichen berufen, denn die dort entschiedenen Fälle sind in tatsächlicher Hinsicht mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Namentlich aus der Begründung der Münchener Entscheidung geht hervor, dass der dort zu beurteilende Graffiti – Schriftzug individuelle Züge trug, die über einen etablierten Graffiti-Stil hinausgingen.
2.
Selbst wenn man das anders sehen wollte, so scheitert die Abmahnung der Beklagten jedenfalls daran, dass sie der Klägerin zu 1) ein unentgeltliches, zeitlich unbegrenztes und exklusives Nutzungsrecht an dem Logo eingeräumt hat.
a)
Es kann unterstellt werden, dass die Beklagte für die Verfolgung etwaiger urheberrechtlicher Ansprüche anspruchsberechtigt ist. Das Landgericht hat angesichts der Tätigkeitsbeschreibung des Graphikers B nachvollziehbar ausgeführt, dass aus § 43 UrhG eine Einräumung der Nutzungsrechte des Mitarbeiters auf die Beklagte ableitbar ist. Der im Berufungsverfahren vorgelegte vollständige Arbeitsvertrag der Beklagten mit Herrn B enthält keine Regelungen, die Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen rechtfertigen könnten (Anlage BB 6). Letztlich spielt das keine Rolle, weil die Klägerin zu 1) zur unbefristeten und exklusiven Nutzung des Logos berechtigt ist.
b)
Die Parteien haben keine ausdrückliche Absprache über die Bedingungen für die Nutzung des Logos durch die Klägerin zu 1) getroffen. Es liegt auch keine schriftlich fixierte Vereinbarung über den Inhalt der vertrieblichen Aktivitäten der Beklagten vor. Unstreitig ist allerdings, dass das streitgegenständliche Logo der Klägerin im Mai 2012 zur Kennzeichnung ihrer Produkte (mit dem Zusatz „by Audiotec X“) zur Verfügung gestellt worden ist. Eine Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen und der daraus abgeleitete Sinn und Zweck ihrer Absprachen führt zu dem vom Landgericht festgestellten Ergebnis, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein unentgeltliches, unbefristetes und ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden ist.
c)
Wenn die Parteien – wie hier – beim Abschluss eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt haben, ob der urheberrechtlich Berechtigte seinem Vertragspartner ein Nutzungsrecht an dem Werk zubilligt, so bestimmt sich gemäß § 31 V Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH, Urteil vom 29. 4. 2010, I ZR 68/08 – Restwertbörse I Tz. 20 = GRUR 2010, 623).
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der in § 31 V UrhG normierte Grundsatz der Begrenzung von Nutzungsrechten auf den gemeinsamen Vertragszweck das gesetzgeberische Ziel verfolgt, eine möglichst weitgehende Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten seines Werks zu sichern (BGH, Urteil vom 27. 9. 1995, I ZR 215/93, Tz. 19 – Pauschale Rechtseinräumung = GRUR 1996, 121). Dies hat zur Folge, dass die Verwertungsrechte, soweit der Vertragszweck dies nicht unbedingt erfordert, im Zweifel beim Urheber verbleiben (vgl. Wandtke/Bullinger/Grunert, UrhG, 4. Aufl., Rn 58 zu § 31 UrhG). Nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts sind die Verwertungsrechte hier aber unbegrenzt auf die Klägerin übertragen worden:
d)
Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass das von Herrn B gestaltete Logo der Kennzeichnung der neuen Plug-and-Play – Produktlinie der Klägerin zu 1) und damit als Herstellerkennzeichnung dienen sollte. Dies ist der Vertragszweck der Entwicklung und der Nutzungsrechteeinräumung gewesen.
Die Beklagte hatte sich von Anfang an damit einverstanden erklärt, dass das Logo als Herstellerkennzeichnung zugunsten der der klägerischen Produkte eingesetzt werden sollte. Das zeigt auch der Schriftwechsel vom Februar 2012, in dem es noch um die Verwendung des Designs mit der Dachmarke „D“ der Klägerin gegangen ist ((powered by D) – Anlage B 12 – Bl. 139/142 d. A.).
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte als Vertriebspartnerin der Klägerin auch eigene wirtschaftliche Interessen mit der Verwendung des Logos verfolgt hat. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Vertriebspartnerschaft mit der Klägerin weitergehende Aufgaben, wie etwa die Entwicklung von Marketingkonzepten, die Herstellung von Merchandising-Artikeln oder aber den Aufdruck und die Verwendung von Werbemitteln mit dem Logo übernommen hat (beispielhaft BB 1), so verwies die Kennzeichnung mit dem streitbefangenen Logo doch immer auf die Produkte der Klägerin selbst und nicht etwa auf etwaige davon zu separierende Dienstleistungen der Beklagten.
Nachdem die Klägerin zu 1) im Mai 2012 entschieden hatte, „Match“ als eigenständige Produktlinie aufzubauen, hat die Beklagte konsequenterweise auch akzeptiert, dass das Logo als Teil einer Warenmarke, d. h. zur Kennzeichnung der klägerischen Produkte zugunsten des Klägers zu 2) mit dem Zusatz „by Audiotec X“, also der Firmenbezeichnung der Klägerin zu 1) registriert worden ist. Unerlässlicher Inhalt der Absprache war demnach, dass diese Kennzeichnung auch dauerhaft und exklusiv auf und für die klägerischen Erzeugnisse verwendet werden kann. Mit Recht hat das Landgericht daraus auch ein Recht zur Unterlizensierung zugunsten des Klägers zu 2) abgeleitet. Auf die Erwägungen des Landgerichts (S. 8-9 des Urteils), denen sich der Senat anschließt, kann verwiesen werden.
Ergänzend ist lediglich auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:
Es ist nach dem Vertragszweck nicht ersichtlich, dass die Beklagte an der Nutzung des Logos ein wirtschaftliches Interesse (gehabt) hätte, das über ihr damaliges Vertriebsinteresse hinausging und das dafür sprechen könnte, die Nutzung des Logos auf die Laufzeit der geschäftlichen Beziehungen der Parteien zu begrenzen. Die Beklagte vertrieb und vertreibt ihre Produkte unter abweichenden Eigenmarken, ist also für ihre geschäftlichen Aktivitäten auf das Zeichen nie angewiesen gewesen (Anlagenkonvolut B 9, Bl. 125 ff d. A.). Demgegenüber war es für die Beklagte immer klar, dass die Klägerin zu 1) uein elementares wirtschaftliches Interesse an dem Zeichen hatte, weil sie sich bei der Kennzeichnung ihrer neuen Produktlinie auf dieses Logo festgelegt hatte. Die Beklagte hat dieses Interesse beachtet, in dem sie sich immer (nur) als Vertriebspartner der Klägerin vorgestellt hat (Anlagen B 5 und B 6).
Soweit die Beklagte „in den Raum stellt“, sie sei wegen ihrer umfassenden Marketing-Aktivitäten als Mitherstellerin der Produkte anzusehen, lässt sich das aus dem Sachvortrag nicht ableiten. Die technische Entwicklung und die verantwortliche Herstellung der Produkte (möglicherweise auch mit Hilfe von Subunternehmern) lag unstreitig allein bei der Klägerin zu 1), die mit ihrer Kennzeichnung „Match by Audiotec X“ auch die markenrechtliche Garantiefunktion übernommen hat.
Da das Rechtsmittel der Beklagten erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 I ZPO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung des Senats beruht auf einer einzelfallbezogenen Bewertung des Sach- und Streitstoffs auf Grundlage höchstrichterlicher Vorgaben.