Apothekenautomat in Hüffenhardt wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in vier Verfahren die Untersagung des Betriebs eines Apothekenautomaten, wie er in Hüffenhardt eingerichtet war, bestätigt. Es handele sich entgegen der Auffassung des Betreibers DocMorris N.V. bei der Verbringung der Arzneimittel von einer niederländischen Apotheke zum Lager in Hüffenhardt nicht um einen erlaubten „antizipierten“ Versandhandel. Es stelle keinen „Versand an den Endverbraucher von einer Apotheke“ (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 a AMG) dar, wenn Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden. Ein Versandhandel setzt eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus (Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 29. Mai 2019; OLG Karlsruhe, Urteil v. 29. Mai 2019, Az.: 6 U 36/18).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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