Im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Eilverfahrens hat das OLG Hamburg zur sog. Dringlichkeitsvermutung ausgeführt. Danach wird im Wettbewerbsrecht grundsätzlich vermutet, dass eine Angelegenheit dringlich ist. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn er zu viel Zeit zwischen Kenntnis einer Rechtsverletzung und Antragstellung verstreichen lässt. Nach dem OLG Hamburg ist die Dringlichkeitsvermutung bei der notwendigen Gesamtbetrachtung jedenfalls dann widerlegt, wenn der Antragsteller einer Aufforderung des Gerichts zur Ergänzung des Vortrags ohne hinreichend nachvollziehbare Gründe erst 5 ½ Wochen nach Einreichung des Verfügungsantrages nachkommt (OLG Hamburg, Urteil v. 21. März 2019, Az.: 3 U 105/18).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.