IDO-Verband: Keine Abmahnbefugnis im Sektor Nahrungsergänzungsmittel

Neben Mitbewerbern können auch entsprechend klagebefugte Wettbewerbsverbände lauterkeitsrechtliche Ansprüche am Markt durchsetzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch u.a., dass dem Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibt. Dies konnte der IDO-Verband in einem Verfahren vor dem Landgericht Rostock nicht ausreichend darlegen und beweisen, so dass das Gericht eine entsprechende Klagebefugnis ablehnte. Damit war die ausgesprochene Abmahnung rechtswidrig und die Kosten des Verfahrens wurden dem Wettbewerbsverband auferlegt (LG Rostock, Urteil v. 2. Mai 2019, Az. 5a HKO 112/18).

3a6a2236d507422483ec170c508137ad

AnsprechpartnerIn

Picture of Dennis Tölle

Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Kostenloser Newsletter

Passende Beiträge

Suche

Anfrage