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Verbrauchern steht auch bei Matratzen ein Widerrufsrecht zu

Nach dem BGH sind Matratzen keine Hygieneartikel im Sinne des Widerrufsrechts. Die Möglichkeit zum Widerruf kann vom Händler nicht ausgeschlossen werden.

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel sieht in vielen Fällen vor, dass Verträge binnen 14 Tagen ab Erhalt der Ware ohne gesonderte Begründung widerrufen und die erhaltenen Produkte zurückgegeben werden können. Der Kaufpreis muss von den Onlinehändlern sodann erstattet werden.

Ausnahme vom Widerrufsrecht für Hygieneartikel

Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen, auf deren Geltung sich mancher Händler gerne beruft (und damit die Rücknahme sowie ggfs. Erstattung von Rücksendekosten) spart. So sieht § 312g Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen „zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“.

Erstattung von Kaufpreis und Rücksendekosten

Auf diese Ausnahme berief sich bereits im Jahr 2014 ein Onlinehändler, dessen Kunde eine bestellte Matratze nach entsprechendem Widerruf zurückgeben wollte. Nachdem der Onlinehändler eine Rücknahme (und Abholung) verweigerte, beauftragte der Kunde selbst einen Transport. Im vom BGH zu entscheidenden Fall verlangte er nun die Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Rücksendekosten in Höhe von insgesamt 1.190,11 € (BGH, Urteil vom 03.07.2019, Az. VIII ZR 194/16).

EuGH: Matratzen sind wie Kleidung

Die Frage danach, ob eine Matratze – nach der EU-Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) – unter diesen Ausnahmetatbestand des Widerrufsrecht fällt, hatte der BGH bereits dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser entschied Anfang des Jahres, dass Matratzen eher einem Kleidungsstück und damit einer Warenkategorie, für die eine Rücksendung nach Anprobe ausdrücklich vorgesehen sei, nahe kämen (EuGH, Urteil v. 27.03.2019, Az.: C-681/17). Beides könne nach direktem Kontakt mit dem menschlichen Körper gereinigt oder desinfiziert werden – wie es z.B. in Hotels üblich sei.

Kaufpreis und Rücksendekosten müssen erstattet werden

Das oberste deutsche Zivilgericht hat sich dieser Auffassung nun angeschlossen und die Klage zugunsten des Verbrauchers entschieden. Die Ausnahme vom Widerrufsrecht greife nicht bei Matratzen – es handele sich dabei nicht um einen Hygieneartikel im Sinne des Gesetzes. Der Onlinehändler hätte die Rücknahme und Rückzahlung demnach nicht verweigern dürfen und muss dies nun nachholen bzw. die verauslagten Transportkosten erstatten.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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