Postfachangabe in Widerrufsbelehrung nicht ausreichend

Das Kammergericht Berlin hat entscheiden, dass entsprechend dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB zu den Vertrag aufzunehmenden Informationen über das Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen eine ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten gehört. Eine Postfachanschrift genügt somit (in Abweichung an die Rechtslage vor dem 11.06.2010) nicht. Es ist die Angabe einer Straße, Hausummer und Postleitzahl erforderlich. Im konkreten Fall hatte die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift die Folge, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begann, so dass der betroffene Kunde den Vertrag auch danach noch widerrufen konnte (KG Berlin, Beschluss v. 16. Mai 2019, Az.: 6 U 3/19).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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