Die Bezeichnung eines pflanzlichen Produktes als „Käse-Alternative“ stellt keine unzulässige Bezeichnung als „Käse“ dar. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle werde das Produkt lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt und dabei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben nicht um Käse, sondern um etwas Anderes – nämliche eine Alternative zu Käse – handelt. Die Wortkombinationen „Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie- Cheese“ oder „Cashewkäse“ sind hingegen zur Irreführung geeignet, da sie dem Verbraucher suggerieren, es handele sich um ein Produkt, das jedenfalls auch aus tierischen Milcherzeugnissen besteht (OLG Celle, Beschluss v. 6. August 2019, Az.: 13 U 35/19).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.