Wer es im geschäftlichen Verkehr unterlässt, relevante Tatsachen mitzuteilen, kann damit irreführend handeln, wie das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung festhält. Bei der Frage, wann dies der Fall ist, muss nach der Bedeutung der nicht genannten Tatsache für die geschäftliche Entscheidung sowie der Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung des Verbrauchers geschaut werden. Die Information, das von einem Anbieter von Permanent Make-up vertriebene Modul verfüge nicht über eine Sicherheitsmembran, die den Rückfluss von Flüssigkeiten und Verunreinigungen verhindern soll, stellt eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG dar. Die angesprochenen Verkehrskreise werden im Rahmen der Entscheidung, ob sie das Modul des Anbieters erwerben, davon ausgehen, dass das vertriebene Modul über eine Sicherheitsmembran verfügt. Wird diese Information also nicht mitgeteilt, handelt das werbende Unternehmen irreführend und muss mit einem entsprechenden Vorgehen von Mitbewerbern rechnen (OLG Köln, Urteil v. 22. März 2019, Az.: 6 U 193/18).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.