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Alle Jahre wieder: Verjährung von Forderungen zum Ende des Jahres

Viele Forderungen verjähren mit Ablauf des 31.12. eines Jahres. Wie das Jahresende selbst, kommt auch die Verjährung immer wieder überraschend.

Jede Forderung hat eine Art „Verfallsdatum“: die gesetzlich geregelte Verjährung. Nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums (in der Regel nach drei Jahren) kann eine Forderung nicht mehr geltend gemacht werden. Mit Ablauf des Jahres 2019 verjähren somit die Forderungen, die im Jahr 2016 entstanden sind – soweit nicht ausnahmsweise eine längere Verjährung greift.

Diese Regelung dient dem Rechtsfrieden und sorgt regelmäßig vor Ablauf eines Jahres für Aufregung beim Gläubiger der Forderung. In einigen Fällen lässt sich die Verjährung jedoch noch hinauszögern.

Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen

Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Verjährung einer Forderung zu hemmen. Dies regeln ausdrücklich die §§ 203 ff. BGB.

Danach wird die Verjährung gem. § 203 BGB beispielsweise durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner gehemmt. Es muss allerdings auch tatsächlich „verhandelt“ werden. Ein Schriftsatz allein reicht hierfür regelmäßig nicht aus.

Zudem reicht die Hemmung nur so weit, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Da diese Regelung also beiderseitige Aktivitäten voraussetzt, ist sie gerade kurz vor Ablauf eines Jahres wenig geeignet, die Verjährung „noch schnell zu hemmen“.

Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

Die Verjährung kann jedoch gem. § 204 BGB auch durch die aktive Rechtsverfolgung gehemmt werden. Hierunter fällt neben der Klageerhebung für reine Geldforderungen auch die Beantragung eines Mahnbescheides.

Aber Vorsicht: Allein die Beantragung eines Mahnbescheids reicht nicht in allen Fällen aus! Der Schuldner der Forderung muss anhand des Mahnbescheides objektiv nachvollziehen können, um welche Forderung es sich handelt – sie muss also hinreichend individualisiert sein.

Mit den Worten des BGH:

„Der Anspruchsgegner muss erkennen können, ‚worum es geht‘.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, Az. III ZR 191/14

Forderung mit Eintritt der Verjährung verloren?

Nicht ganz. Zwar können verjährte Forderungen mit Eintritt der Verjährung nicht mehr aktiv geltend gemacht werden. Allerdings ist die Aufrechnung mit ihnen weiterhin möglich!

Sieht man sich also selbst einer gleichartigen Forderung ausgesetzt, so kann man die eigene „alte“ Forderung immer noch einmal zur Verteidigung ins Spiel bringen. So sollte also insbesondere derjenige, der einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten hat prüfen, ob die Forderung berechtigt ist oder gegebenenfalls Widerspruch einzulegen ist.

Bei Unsicherheiten sollte daher vor Ablauf des 31.12. die mögliche Verjährung geprüft werden.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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