Der BGH hat jüngst über die Haftung eines Onlinehändlers für Bewertungen seines bei Amazon angebotenen Produkts entschieden und sich dabei händlerfreundlich gezeigt. Die Besonderheit bei Amazon-Rezensionen liegt darin, dass Amazon diese ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zuweist. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Händler weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht hat, indem er die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hätte. Kundenbewertungen seien vielmehr als solche gekennzeichnet, fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Onlinehändler und würden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre des Händlers zugerechnet. Er müsse dafür entsprechend auch nicht haften (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020, Az.: I ZR 193/18).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.