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Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Die Abmahnung ist im Wettbewerbsrecht das gängige und vorgeschriebene Instrument zur Beilegung von Streitigkeiten ohne Beteiligung eines Gerichts.

Im Wettbewerbsrecht ist es üblich und gesetzlich vorgesehen, dass der Anspruchsinhaber den gegen das Wettbewerbsrecht verstoßenden Unternehmer außergerichtlich abmahnt. Zwar lautet die gesetzliche Vorgabe gem. § 12 UWG, dass er dies „soll“ und nicht „muss“ – in der Regel wird die Abmahnung aber das kostengünstigste Mittel zur Erledigung der Streitigkeit sein. Nur in wenigen Fällen (z.B. besonderer Dringlichkeit) kann von einer Abmahnung, vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wie einer einstweiligen Verfügung, abgesehen werden.

Inhalt einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Gegenstand einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist jedenfalls die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hinsichtlich des festgestellten unlauteren Verhaltens. Der Abgemahnte soll also unter Zusicherung einer andernfalls fälligen Vertragsstrafe versprechen, das abgemahnte Verhalten nicht zu wiederholen. Hierzu ist es selbstverständlich erforderlich, dass der Abmahnende die konkrete Rechtsverletzung genau bezeichnet. 

Pflichten des Abgemahnten

Wird die Abmahnung berechtigt ausgesprochen, so ergibt sich für den Abgemahnten eine Antwort- und Auskunftspflicht. Er sollte daher im eigenen Interesse binnen der gesetzten Frist reagieren und über relevante Tatsachen Mitteilung machen. Hierunter fällt unter anderem die Tatsache, dass eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben werden soll oder die Wiederholungsgefahr möglicherweise bereits durch Abgabe einer solchen Erklärung gegenüber einem Dritten beseitigt worden ist. Reagiert der Abgemahnte nicht und entstehen dem Abmahnenden hierdurch Schäden, sind diese vom Abgemahnten zu tragen.

Ersatz der Kosten einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht 

Die teilweise nicht unerheblichen Kosten, die bei der Abmahnung im Wettbewerbsrecht entstehen können, sind im Falle einer berechtigten Abmahnung vom Abgemahnten zu tragen. Die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ist hier eindeutig:

Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Ob der konkrete Ersatz dieser Kosten bereits im ersten Abmahnschreiben verlangt wird, bleibt dem Abmahnenden überlassen. Zu lange warten sollte er mit der Geltendmachung allerdings nicht – der Anspruch verjährt gem. § 11 Abs. 1 UWG nach sechs Monaten.

Nicht mehr ganz neu, aber häufig noch begleitet von Unverständnis, ist die Pflicht des Abmahnenden, über die Kosten der Abmahnung (konkret der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren) ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Der Bundesfinanzhof hat die Leistung der Abmahnung als umsatzsteuerpflichtig erkannt:

Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern –und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen– zu qualifizieren.“. 

BFH, Urteil vom 21.12.2016 – Az.: XI R 27/14

Unberechtigte Abmahnung im Wettbewerbsrecht 

Ein Fall einer unberechtigten Abmahnung liegt jedenfalls dann vor, wenn der vorgeworfene Verstoß tatsächlich nicht stattgefunden hat. Ein Anspruch auf Ersatz von Kosten sowie auf Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung besteht dann nicht. Gleiches gilt für den Fall einer missbräuchlichen Abmahnung. Entgegen landläufiger Meinung ergibt sich hieraus jedoch nicht automatisch auch ein Anspruch für Ersatz der entstandenen Kosten (z.B. für die Konsultation des eigenen Anwalts). 

Unbenommen bleibt dem unberechtigt Abgemahnten allerdings die Möglichkeit, die fehlende Berechtigung im Wege einer negativen Feststellungsklage gerichtlich geltend zu machen. Möglicherweise ergeben sich für den unberechtigt Abgemahnten zukünftig noch weitere gesetzliche Gegenansprüche. Das geplante „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ sieht dies jedenfalls vor.

Weitere Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht

In diesem Kontext taucht häufig auch der Begriff der sog. Gegenabmahnung auf. Dies bezeichnet die grundsätzliche Möglichkeit des Abgemahnten, seinerseits Ansprüche gegen den abmahnenden Mitbewerber geltend zu machen. Voraussetzung ist dabei selbstverständlich, dass ein entsprechender Anspruch nach dem Wettbewerbsrecht besteht. Unabhängig von der Frage danach, dass man selbst abgemahnt worden ist.

Darüber hinaus kann der Abgemahnte auch eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegen. Dies dient dazu, für ein nun möglicherweise drohendes Einstweiliges Verfügungsverfahren  dem Gericht seine Rechtsansicht vorab mitzuteilen. Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist häufig genug nur der erste Schritt vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Entsprechend ernst sollte mit einer Abmahnung umgegangen werden.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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