Im Wettbewerbsrecht werden einige zentrale Begriffe in § 2 UWG definiert. Dazu zählt, neben den Begriffen des Mitbewerbers, des Verbrauchers sowie der geschäftlichen Handlung gerade auch der des Unternehmers. Dieser Definition nach handelt es sich bei einem Unternehmer um
„jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt“
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG
Der Begriff „Unternehmer“ ist im Wettbewerbsrecht weit auszulegen
Auch beim Unternehmerbegriff des Wettbewerbsrechts gilt, dass dieser im Grundsatz weit auszulegen ist. Dies gilt insbesondere, weil der Begriff auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie, genauer Art. 2 lit. b) UGP-RL basiert. Diese definiert den „Gewerbetreibenden“ (welcher synonym zum Begriff des Unternehmers genutzt wird) als
„jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt“.
Art. 2 lit. b) UGP-RL
Die Definitionen sind weitestgehend deckungsgleich. Der EU-Gesetzgeber wollte dabei einen möglichst umfassenden Schutz erreichen, weshalb auch Einrichtungen unter den Begriff des Unternehmers fallen, die eine Aufgabe des Allgemeininteresses erfüllen (z.B. gesetzliche Krankenkassen).
Es ist dabei aber gar nicht erforderlich, dass ein auf kaufmännische Art und Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt. Nicht einmal eine Gewinnerzielungsabsicht ist notwendig. Die weite Auslegung des Unternehmerbegriffs soll vielmehr dafür sorgen, dass möglichst viele Personen, die sich am Wirtschaftsverkehr beteiligen, auch die Lauterkeit des Wirtschaftslebens einhalten und an dessen Regeln gebunden sind.
Unternehmer im Wettbewerbsrecht ist der Unternehmensträger
Unternehmer im Sinne des UWG ist zunächst immer der Träger des Unternehmens. Wenn es sich dabei um eine Gesellschaft handelt, ist nur diese Gesellschaft selbst Unternehmer im Sinne des Wettbewerbsrechts. Die einzelnen Gesellschafter sind hingegen keine Unternehmer und können Ansprüche, die Unternehmern nach dem UWG zustehen, nicht in eigenem Namen geltend machen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt.
Vertreter und Beauftragte müssen selbst Unternehmer sein
Zunächst etwas missverständlich ist der zweite Teil der Definition, wonach auch „jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt“, Unternehmer sei. Dies würde bedeuten, dass beispielsweise auch Angestellte, Mitarbeiter oder Organe eines Unternehmers selbst Unternehmer wären. Dies ist damit allerdings nicht gemeint und wurde durch den EuGH bereits abgelehnt (EuGH Urt. v. 17.10.2013 – Az. C-391/12).
Der zweiten Alternative verbleibt dabei trotzdem eine eigenständige Bedeutung. Sinn und Zweck ist, dass in solchen Fällen beide Unternehmer selbstständig und nebeneinander in Anspruch genommen werden bzw. eigene Ansprüche geltend machen können.
Unerheblich ist in Fällen von Vertretung und Beauftragung, ob diese Vertretungsmacht bzw. der zugrundeliegende Auftrag tatsächlich rechtswirksam bestehen. Es wäre einem Dritten nicht zumutbar und in den meisten Fällen auch gar nicht möglich, herauszufinden, ob das der Fall ist. Deshalb ist allein das Auftreten nach außen entscheidend für die Frage, ob ein Fall von Vertretung oder Beauftragung vorliegt.
Abgrenzung: Unternehmer und Verbraucher im Wettbewerbsrecht
In der Praxis von besonderer Relevanz ist die Frage, wie Unternehmer von Verbrauchern abzugrenzen sind. Diese, häufig z.B. beim Verkauf von Waren auf Plattformen wie eBay oder Amazon, relevante Frage kann ebenfalls nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Gleiches gilt auch für die Abgrenzung eines Unternehmers zum Handeln sonstiger Dritter.