Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche richten sich in der Regel gegen ein aktuelles und andauerndes Verhalten eines Mitbewerbers. Möchte ein Mitbewerber seinen Anspruch nach erfolgloser außergerichtlicher Abmahnung gerichtlich durchsetzen, so ist der Weg der Wahl regelmäßig die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Einstweilige Verfügung erfordert Dringlichkeit der Angelegenheit
Doch Vorsicht: Die Anspruchsdurchsetzung im Eilverfahren ist nur dann möglich, wenn neben dem eigentlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auch die Dringlichkeit der Angelegenheit gegeben ist. Die Dringlichkeit wird im Wettbewerbsrecht grundsätzlich vermutet. Infolge dessen wird man hierzu in der Regel keine besonderen Ausführungen zu machen haben. Im Einzelfall kann diese Dringlichkeit aber auch widerlegt werden.
An dieser Stelle kommt insbesondere der zeitliche Ablauf der Geschehnisse ins Spiel. So nimmt eine Vielzahl von Gerichten an, dass die Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist, wenn der Mitbewerber mehr als einen Monat seit Kenntnis der Wettbewerbsverstöße des Konkurrenten verstreichen lässt, bevor er seine Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend macht.
Glaubhaftmachung regelmäßig ausreichend
Das einstweilige Verfügungsverfahren lässt den Antragsteller im Wettbewerbsrecht von reduzierten Anforderungen an die Überzeugung des Gerichts von relevanten Tatsachen profitieren. So muss der Antragsteller diese lediglich glaubhaft machen und nicht – wie im ordentlichen Klageverfahren – zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen. Die Glaubhaftmachung erfolgt regelmäßig durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung bereits im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung
Weiterer Vorteil des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist die üblicherweise zügige Geschwindigkeit, mit der die Gerichte über den Anspruch entscheiden. Die Entscheidung erfolgt regelmäßig ohne mündliche Verhandlung und ohne (nochmalige) Anhörung des Gegners. In der Praxis trägt eine solche zügige Entscheidung des Gerichts häufig zur abschließenden Erledigung der Sache bei.
Aufgrund des grundrechtlichen Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit muss der Anspruchsgegner aber zumindest eine Chance haben, sich zur Sache genauso äußern zu können, wie der Antragsteller (BVerfG, Beschlüsse v. 30.09.2018, 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17). Dies kann im Rahmen der vorherigen Abmahnung geschehen sein. In Fällen, in denen es keine vorherige Abmahnung gab, wird das Gericht dem Antragsgegner daher zumeist eine schriftliche Stellungnahme ermöglichen. Eine solche kann dieser unter Umständen sogar schon vorsorglich bei Gericht hinterlegt haben: Die sogenannte Schutzschrift.
Widerspruch und Berufung gegen einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht
Möchte sich der Anspruchsgegner gegen eine ihn belastende einstweilige Verfügung zur Wehr setzen, stehen ihm unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er Widerspruch gegen den gerichtlichen Beschluss einlegen. Damit erzwingt er eine mündliche Verhandlung in der Angelegenheit, nach dessen Durchführung das Gericht durch Urteil in der Sache entscheidet. Hiergegen kann die dann belastete Partei wiederum das Rechtsmittel der Berufung einlegen.
Alternativ kann der Anspruchsgegner den Anspruchsteller auffordern, seinen behaupteten Anspruch im Wege der sog. Hauptsacheklage durchzusetzen. Damit kann dieser dazu gezwungen werden, das ordentliche Verfahren durchzuführen und das Gericht von den relevanten Tatsachen mit den dort zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu überzeugen. Dies kann im Einzelfall sinnvoll sein, da der Anspruchssteller im Hauptsacheverfahren beispielsweise als Zeuge nicht infrage kommt, während er im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Glaubhaftmachung Tatsachen noch eidesstattlich versichern konnte.
Abschlusserklärung nach einstweiliger Verfügung im Wettbewerbsrecht
Regelmäßig kommt es nach Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Abschluss der wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit. Dies erfolgt durch Abgabe einer sogenannten Abschlusserklärung, mit der der Anspruchsgegner die Regelung der einstweiligen Verfügung als dauerhaft akzeptiert. Über die dem Mitbewerber im Wettbewerbsrecht zustehenden Kostenerstattungsansprüche wird dann häufig eine separate Regelung getroffen.