Jede Unzulässigkeit nach dem Wettbewerbsrecht setzt eine geschäftliche Handlung voraus. Sie eröffnet letztlich den Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und ist daher von zentraler Bedeutung.
Definition der geschäftlichen Handlung im Wettbewerbsrecht
Das Gesetz definiert den Begriff der geschäftlichen Handlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG wie folgt:
„jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;“
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
Diese sehr weite Definition ermöglicht es, in der Praxis zahlreiche Verhaltensweisen (nicht nur von Unternehmern) vom wettbewerbsrechtlichen Schutz einzuschließen. Wesentlich ist dabei, dass die Handlung in objektivem Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen steht. Hierbei ist sowohl der Begriff der Ware als auch der der Dienstleistung weit auszulegen.
Das Verhalten muss darüber hinaus zugunsten eines Unternehmens erfolgen. Hieraus ergibt sich sodann auch der konkrete Wettbewerbsbezug. Im Ergebnis können somit durchaus auch Private eine geschäftliche Handlung vornehmen, wenn ihr Handeln zugunsten eines Unternehmens erfolgt (z.B. der regelmäßige Verkauf von Waren für ein Unternehmen).
Tatsächliche Absatzförderung erforderlich
Die relevante Handlung muss, um als „geschäftliche Handlung“ im Wettbewerbsrecht zu gelten, den Absatz oder den Bezug des eigenen oder fremden Unternehmens tatsächlich fördern. Erfolgt die Handlung durch einen Unternehmer selbst, wird diese Voraussetzung (widerleglich) vermutet, wenn sich die Handlung nicht wesentlich von den typischen unternehmerischen Tätigkeiten unterscheidet. So werden z.B. klassische Werbehandlungen eines Unternehmens als typischerweise absatzfördernd klassifiziert. Beim oben genannten Beispiel eines handelnden Privaten wird die Absatzförderung hingegen nicht vermutet, sondern muss positiv festgestellt werden.
Gelegentlich wird der ebenfalls konkrete Zusammenhang zwischen Handlung und Absatzförderung diskutiert. Solange das Verhalten objektiv das Ziel hat, die Entscheidung der Marktgegenseite im Hinblick auf Produkte zu beeinflussen, wird man diesen Zusammenhang jedoch annehmen können. Solange eine Handlung daher darauf gerichtet ist, den Absatz oder Bezug zu fördern, wird eine Handlung auch als geschäftliche Handlung im Wettbewerbsrecht angesehen werden können.
Presseberichterstattung kann geschäftliche Handlung im Wettbewerbsrecht sein
Eine Besonderheit gilt im Bereich der Berichterstattung der Medien. Die genannte Vermutung der Absatzförderung gilt dort nicht, solange die Berichterstattung im Informationsinteresse der Öffentlichkeit geschieht. Anderenfalls würde das verfassungsrechtlich gesicherte Presse- und Rundfunkprivileg zu stark eingeschränkt. Eine geschäftliche Handlung kann erst dann angenommen werden, wenn die „Berichterstattung“ rein werblichen Charakter hat (z.B. bei der sog. Leserwerbung). Man wird hier jedoch – auch angesichts unterschiedlicher Rechtsprechung – in jedem Einzelfall sorgsam abwägen müssen.