Für die Frage, ob zwei Unternehmer Mitbewerber nach den Normen des Wettbewerbsrechts sind, wird in den meisten Fällen das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Sinne eines Substitutionswettbewerbs entscheidend sein. Hierzu gibt es entsprechend viele Gerichtsentscheidungen und Besonderheiten zu berücksichtigen. Ganz grundlegend bedeutet Substitutionswettbewerb, dass die Produkte der beteiligten Unternehmen aus Sicht der Endabnehmer (üblicherweise der Verbraucher) untereinander austauschbar, d.h. substituierbar, sind.
Austauschbar sind diese Produkte, wenn sie in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht miteinander ausgetauscht werden können. Andersherum müssen also die beteiligten Unternehmen mit ihren Produkten auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sein.
Der sachlich relevante Markt im Wettbewerbsrecht
Die Austauschbarkeit in sachlicher Hinsicht ist, wie auch die nachfolgenden Kriterien, eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, wobei die Anforderungen an diese Austauschbarkeit nicht zu streng gesehen werden dürfen. Andernfalls würde das Lauterkeitsrecht drohen, ins Leere zu laufen. Allgemein müssen die konkrete geschäftliche Handlung, aktuelle und ernsthaft erwartbare zukünftige Marktverhältnisse sowie derzeitige und künftige Verbrauchergewohnheiten bei der Einzelfallabwägung Berücksichtigung finden.
Bei der Bestimmung der Austauschbarkeit in sachlicher Hinsicht kommt es darauf an, dass die angebotenen Waren oder Dienstleistungen nach ihrem Verwendungszweck, ihren Eigenschaften und ihrer Preislage derart nah beisammen liegen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsnachfrager diese ernsthaft als miteinander austauschbar ansieht. Das gilt sogar dann, wenn die Nachfrager die Austauschbarkeit nur vermuten, obwohl diese tatsächlich gar nicht besteht.
Der räumlich relevante Markt im Wettbewerbsrecht
Auch der räumlich relevante Markt muss anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Dabei müssen sich die Gebiete, in denen die beteiligten Unternehmen ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten, zumindest überschneiden. Es ist dabei einerseits möglich, dass der räumlich relevante Markt eines Unternehmens örtlich begrenzt ist (z.B. kleinere Einzelhandelsgeschäfte). Andererseits kann der räumlich relevante Markt auch das gesamte Bundesgebiet umfassen (z.B. Versandhändler, die bundesweit liefern).
Wichtig für die Beurteilung des räumlich relevanten Markes sind damit insbesondere die Marktstellung der Unternehmen (Bekanntheit, Größe etc.), deren Vertriebsart (Filialvertrieb, Direktvertrieb, E-Commerce etc.) sowie Art, Inhalt und räumlicher Umfang etwaiger Werbung.
Der zeitlich relevante Markt im Wettbewerbsrecht
Für die Praxis nahezu irrelevant ist die Frage, ob die Produkte verschiedener Unternehmer auch in zeitlicher Hinsicht substituierbar sind. Dies betrifft insbesondere solche Produkte, die nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt oder für eine begrenzte Dauer angeboten oder nachgefragt werden. Alternativ kann sich dieses Problem aber auch dann stellen, wenn durch bestimmte Ereignisse entweder die Nachfrage enorm ansteigt oder das Angebot (nahezu) vollständig zum Erliegen kommt.
Identischer relevanter Markt für Unternehmer führt zur Mitbewerbereigenschaft
Sofern zwischen zwei Unternehmern nun ein identischer sachlicher, räumlicher und zeitlich relevanter Markt festgestellt wird, ist von einem Substitutionswettbewerb auszugehen. Dieser führt regelmäßig dazu, dass beide Unternehmer zugleich auch Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts sind, was für viele Folgefragen (z.B. der Klagebefugnis) von Bedeutung ist.