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Der Anspruch auf Schadensersatz im Wettbewerbsrecht

Unlautere Handlungen von Mitbewerbern können einen Anspruch auf Schadensersatz im Wettbewerbsrecht auslösen. Wir geben einen Überblick.

Neben den weiteren Ansprüchen u.a. auf Unterlassung, regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch einen eigenständigen Anspruch auf Schadensersatz für Mitbewerber (§ 9 S. 1 UWG). Hiernach ist es erforderlich, dass der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Im Unterschied z.B. zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist somit also ein Verschulden erforderlich.

Welchen Schaden kann der Unternehmer im Wettbewerbsrecht geltend machen?

Anerkannt sind unterschiedlich Kostenpositionen, die der betroffene Mitbewerber geltend machen kann. Steht diesem im Hinblick auf den durch die unlautere geschäftliche Handlung entgangenen Gewinn ein Ersatzanspruch zu. 

Ebenfalls zählen die Kosten der Rechtsverfolgung als Schaden in diesem Sinne und sind insofern auch ersatzfähig. Wichtig: Das Wettbewerbsrecht sieht für den Ersatz der Kosten, die dem Mitbewerber für eine berechtigte Abmahnung entstehen, eine gesonderte Anspruchsgrundlage vor (§ 12 UWG). Vom eigentlichen Anspruch auf Schadensersatz sind daher auch darüber hinausgehende Kosten der Rechtsverfolgung erfasst – solange sie noch im unmittelbaren Zusammenhang mit der unlauteren Handlung des Mitbewerbers stehen.

Darüber hinaus können z.B. auch die erforderlichen Kosten zur Ermittlung des Sachverhaltes und der sog. Marktverwirrungsschaden als Schadensersatz im Wettbewerbsrecht geltend gemacht werden. Unter Letzteren fallen z.B. gesondert angefallene Werbungskosten sowie Kosten zur Aufklärung des Publikums. Dies kann erforderlich werden, wenn der mit der irreführenden Werbung des Mitbewerbers einhergehende Eindruck beim Publikum oder ein Ansehensverlust des betroffenen Unternehmers beseitigt werden muss. 

Zwingende Voraussetzung bei jeder Form von Schadensersatz im Wettbewerbsrecht ist die Kausalität zwischen der unlauteren Handlung und dem entstandenen Schaden. Die Darlegung kann im Einzelfall schwierig sein, sodass bereits ab Kenntnis der irreführenden Handlung eine gute Dokumentation der eigenen Geschäftsentwicklung von Vorteil ist.

Wie berechnet sich der Schaden im Wettbewerbsrecht?

Regelmäßige Diskussionen kommen in der Praxis im Rahmen der konkreten Berechnung des Schadensersatzanspruchs auf. Grundsätzlich stehen dem betroffenen Unternehmer drei Möglichkeiten zur Berechnung seines Schadens zu:

  1. Berechnung des ihm konkret entstandenen Schadens inkl. des entgangenen Gewinns,
  2. Berechnung einer angemessenen (fiktiven) Lizenzgebühr oder
  3. Berechnung und Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns.

Der Betroffene hat zwischen den einzelnen Berechnungsformen ein Wahlrecht, dass er bis zur rechtskräftigen Entscheidung (oder Erfüllung des Anspruchs) ausüben kann. Davon ist auch umfasst, dass er seine Berechnungsmethode im Laufe des Verfahrens anpassen darf. Das macht z.B. dann Sinn, wenn der Schadensersatz zunächst in Form des Verletzergewinns (Nr. 3) basierend auf der Auskunft des Mitbewerbers berechnet werden soll. Führt diese Berechnungsmethode z.B. aufgrund unzureichender oder falscher Auskunft nicht zu einem belastbaren Ergebnis, bleibt alternativ (!) die Berechnung einer angemessenen Lizenzgebühr möglich (Nr. 2).

Verjährung des Schadensersatzanspruchs im Wettbewerbsrechts

Wie auch für die weiteren Ansprüche im Wettbewerbsrecht gilt die besonders kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere also der unlauteren Handlung des Mitbewerbers. Um dieser kurzen Frist gerecht zu werden, sollte man seine Ansprüche auf Schadenersatz im Wettbewerbsrecht bereits frühzeitig zumindest dem Grunde nach geltend machen. Soweit eine außergerichtliche Lösung zwischen den Parteien nicht zeitnah gefunden werden kann, lässt sich auch die zunächst unbezifferte Verpflichtung zur Leistung eines Schadensersatzes gerichtlich feststellen. Damit verhindert man jedenfalls, dass ein Anspruch allein aufgrund des Zeitablaufs erlischt. 

Schadensersatz auch außerhalb des Wettbewerbsrechts

Außerhalb des Anwendungsbereichs der speziellen Normen des Wettbewerbsrechts zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs finden die allgemeinen Regelungen z.B. des Bürgerlichen Gesetzbuches (insb. §§ 823, 824, 826 BGB) Anwendung. Teilweise stehen diese Ansprüche in Konkurrenz zu einander, sodass in jedem Einzelfall zu schauen ist, inwieweit welche Regelung Anwendung finden kann.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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