Die Betreiberin eines Friseursalons ist mit ihrem Eilantrag gescheitert, vom Land Baden-Württemberg einen Vorschuss in Höhe von 1.000 € auf die ihr zustehende Entschädigung zu erlangen. Sie musste ihren Friseursalon Ende März angesichts der Coronakrise schließen. Mieten und andere Kosten liefen selbstverständlich weiter, Einnahmen gab es jedoch keine mehr. Das Gericht wies den Antrag der Betreiberin jedoch zurück. Sie habe bereits eine ausreichende Soforthilfe vom Land in Höhe von 9.000 Euro erhalten und keine existentielle Notlage nachgewiesen. Insbesondere fielen Betriebsschließungen, die nicht konkret (sondern wie erfolgt allgemein) von der Behörde angeordnet worden sind, nicht unter die entsprechende Anspruchsnorm des Infektionsschutzgesetzes (LG Heilbronn, Urteil v. 29. April 2020, Az.: I 4 O 82/20).
Bei Urheberrechtsverletzung auf YouTube muss abgemahnt werden
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