Im Rahmen einer Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln beschlossen, dass eine Selbstständige keinen Anspruch auf Auszahlung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € hat, wenn diese sich auf die private Existenzgefährdung beruft. Mit dieser Begründung sei eine Beanspruchung der Soforthilfe nicht möglich. Die von der Bundesregierung vorgesehenen Soforthilfen sein zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens vorgesehen. Die Antragstellerin hatte jedoch vorgetragen, dass sie die Beihilfe zur Deckung der Miete für ihre Privatwohnung, ihrer Krankenversicherungsbeiträge und sonstiger Lebensunterhaltskosten benötige. Diese Begründung ließ das Gericht für die Soforthilfen nicht gelten. Soweit die Antragstellerin ihre private Existenz gefährdet sehe, verwies das Verwaltungsgericht auf die Beantragung des Arbeitslosengeld II, deren Beantragung durch die Bundesregierung ebenfalls vereinfacht wurde (VG Köln, Beschluss v. 8. Mai 2020, Az. 16 L 787/20).
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