Das Oberlandesgericht München hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt: Das Landgericht München hatte mit Urteil vom 29. April 2019 (4 HK O 14312/18) entschieden, dass die Instagram-Posts der beklagten Influencerin Cathy Hummels keine getarnte Werbung darstellten. Zwar handele sie gewerblich, weil sie durch die Posts verlinkte und ihr eigenes Unternehmen fördere. Dies sei jedoch für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar und damit nicht kennzeichnungspflicht. Entscheidend sei auch gewesen, dass sie für die Verlinkung keine Gegenleistung erhalten habe. Das OLG schloss sich dieser Auffassung nun an und verneinte sowohl ein unlauteres Verhalten Hummel’s als auch eine geschäftliche Handlung. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Sache sowie unterschiedlicher Rechtsprechung zu der Thematik ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.