Influencer müssen ihre Beiträge nicht ausdrücklich als Werbung kennzeichnen, wenn es für VerbraucherInnen offensichtlich ist, dass es sich um Werbung handele. So entschied nun das Hanseatische Oberlandesgericht. Dem Rechtsstreit lag das Vorgehen eines Wettbewerbsverbandes gegen eine Influencerin mit 1,7 Millionen Followern bei Instagram zugrunde. Sie veröffentlichte regelmäßig Beiträge, kennzeichnete aber nur solche Beiträge als Werbung, für die sie eine Bezahlung von Unternehmen erhält, deren Produkte gezeigt werden. Der Wettbewerbsverband rügte das Fehlen einer entsprechenden Kennzeichnung als Werbung und musste nun eine Niederlage einstecken. Das OLG stellte fest, dass eine Irreführung der Verbraucher ausgeschlossen sei, da der kommerzielle Zweck der beanstandeten Postings offensichtlich sei (OLG Hamburg, Urteil v. 2. Juli 2020 Az. 15 U 142/19).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.